
Mangel an Einheit der Erfindung
Grundsatz
Ziel dieser Anforderung ist es, eine effiziente Klassifizierung von Erfindungen zu ermöglichen und zu verhindern, dass die Zahlung einer einzigen Recherchegebühr eine Recherche für 1000 Erfindungen ermöglicht (G1/91).
So sieht Artikel 82 EPÜ vor:
Die europäische Patentanmeldung darf nur eine einzige Erfindung oder eine Gruppe von Erfindungen betreffen, die so miteinander verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee bilden.
Diese Anforderung muss von der Anmeldung bis zur Erteilung eingehalten werden (T178/84).
Einspruch
Artikel 101(3) EPÜ sieht normalerweise vor, dass ein in geänderter Fassung aufrechterhaltenes Patent die Bedingungen des EPÜ erfüllen muss.
Die Große Beschwerdekammer hat jedoch (G1/91) festgestellt, dass die Anforderung der Einheit der Erfindung nicht zu diesen „Bedingungen“ gehört.
Ebenso findet Regel 43(2) EPÜ im Einspruchsverfahren keine Anwendung (T263/05).
Beurteilung der Einheit der Erfindung
Regel 44(1) EPÜ und die Richtlinien F-V 2 schlagen eine Methode zur Bestimmung der Einheit der Erfindung vor:
- Für jeden unabhängigen Anspruch sind die technischen Unterschiede zum Stand der Technik zu ermitteln; es ist zu prüfen, ob mindestens ein (identischer oder entsprechender) Unterschied in jedem der unabhängigen Ansprüche vorhanden ist; ist dies nicht der Fall, liegt ein Problem mit der Einheit vor.
Der Unterschied (als „besondere technische Merkmale“ bezeichnet) kann (Richtlinien F-V 2) sein:
- identisch in jedem der unabhängigen Ansprüche:
- ein Transistor in zwei unabhängigen Ansprüchen;
- entsprechend:
- Merkmale mit derselben technischen Wirkung, z. B. für die Elastizität:
- eine Metallfeder,
- ein Gummiblock;
- Merkmale mit einer spiegelbildlichen technischen Wirkung, z. B. für den Datenaustausch:
- ein Sender,
- ein Empfänger.
- Merkmale mit derselben technischen Wirkung, z. B. für die Elastizität:
Bei Ansprüchen unterschiedlicher Kategorien muss zudem das allgemeine erfinderische Konzept zwischen den Ansprüchen dasselbe sein (Richtlinien F-V 2).
Somit ist die Einheit der Erfindung auf der Grundlage des in der Anmeldung beschriebenen technischen Problems zu bewerten (W11/89, T756/14, T1414/18).
Interessanterweise ist das EPA pragmatisch und fordert seine Prüfer nicht auf, „um jeden Preis“ Einwände auf dieser Grundlage zu erheben (Richtlinien F-V 4): Diese Anforderung soll lediglich die Einreichung offensichtlich nicht einheitlicher Anmeldungen verhindern!
Buchstabengetreue Beurteilung?
In Wirklichkeit besteht das EPA darauf, dass die Beurteilung flexibel erfolgen muss, insbesondere wenn keine neue Recherche erforderlich ist (Richtlinien, F-V 2.2).
Wenn man unter Berücksichtigung der Umstände und im Lichte des bereits recherchierten Gegenstands sowie des bereits ermittelten Stands der Technik fragt, ob es angemessen ist, eine zusätzliche Gebühr für die Ausweitung der Recherche auf die weiteren Ansprüche zu verlangen (T806/18): So bedeutet ein Mangel an Einheit nicht zwangsläufig eine neue Gebühr.
Beispiele für Einheitlichkeit
Die Rechtsprechung und die Richtlinien ermöglichen es uns, eine Reihe von Situationen aufzulisten, in denen die Einheitlichkeit der Erfindung gewahrt wird:
- Ansprüche über (Richtlinien F-V 2):
- ein Erzeugnis,
- ein Verfahren, das speziell angepasst ist / zur Herstellung des genannten Erzeugnisses führen kann
- die Tatsache, dass das Herstellungsverfahren nicht auf die Herstellung des beanspruchten Erzeugnisses beschränkt ist, reicht nicht aus, um die Einheitlichkeit der Erfindung zu zerstören (Richtlinien F-V 2).
- eine Verwendung dieses Erzeugnisses;
- Ansprüche über (Richtlinien F-V 2):
- ein Verfahren,
- eine Vorrichtung oder ein Mittel, das speziell für die Durchführung dieses Verfahrens ausgelegt ist;
- die Tatsache, dass die Vorrichtung ein anderes Verfahren durchführen kann, reicht nicht aus, um die Einheitlichkeit der Erfindung zu zerstören (Richtlinien F-V 2), aber es reicht nicht aus, dass die Vorrichtung lediglich zur Durchführung des Verfahrens geeignet ist, um die Einheitlichkeit der Erfindung zu erfüllen.
- die Tatsache, dass das Verfahren mit einer anderen Vorrichtung durchgeführt werden kann, reicht nicht aus, um die Einheitlichkeit der Erfindung zu zerstören (Richtlinien F-V 2);
- Ansprüche über (Richtlinien F-V 2):
- ein Erzeugnis,
- ein Verfahren, das speziell an die Herstellung des genannten Erzeugnisses angepasst ist,
- eine Vorrichtung oder ein Mittel, das speziell für die Durchführung dieses Verfahrens ausgelegt ist;
- Ansprüche über (Richtlinien F-V 2.2.2.4 und T110/82, T470/91):
- ein Enderzeugnis,
- Zwischenprodukt:
- wenn dieses für die Herstellung des Enderzeugnisses durch Umwandlung unerlässlich ist oder
- wenn die Verbindung zum Enderzeugnis ausreichend eng ist;
- Ansprüche über Varianten (Richtlinien F-V 2.2.2.1) ähnlicher Art (Markush-Gruppe, Richtlinien F-V 2.2.2.2):
- die Varianten müssen ein gemeinsames Merkmal oder eine gemeinsame Wirkung aufweisen; und
- die Varianten müssen eine gemeinsame Struktur aufweisen.
- Ansprüche auf die Verwendung eines Erzeugnisses für mehrere neue therapeutische Methoden (Richtlinien G-VI 7.1)
- usw.
Zuständigkeit
Der Mangel an Einheitlichkeit muss so früh wie möglich geltend gemacht werden, entweder von der Recherchenabteilung oder von der Prüfungsabteilung.
A priori / a posteriori
A priori
Die Nicht-Einheitlichkeit a priori (Richtlinien F-V 4.1) ist eine Nicht-Einheitlichkeit, die ohne Analyse der Gültigkeit der Ansprüche im Hinblick auf den Stand der Technik feststellbar ist.
Somit tritt die Nicht-Einheitlichkeit a priori nur zwischen unabhängigen Ansprüchen auf.
Prinzip
Die a posteriori-Nichteinheitlichkeit (Richtlinien F-V 4.1, Richtlinien F-V 4 und Richtlinien F-V 5) ist eine Nichteinheitlichkeit, die nach Analyse der Gültigkeit der Ansprüche im Hinblick auf den Stand der Technik festgestellt wird (G1/89).
Wenn also Anspruch 1 nicht neu (oder erfinderisch) ist und die abhängigen Ansprüche (Richtlinien F-V 5) nicht-einheitliche Rückzugspositionen aufweisen, wird ein a posteriori-Nichteinheitlichkeitseinwand erhoben.

Vorgehensweise des Prüfers
Für jede Erfindungsgruppe muss der Prüfer die „besonderen technischen Merkmale“ (d. h. die Merkmale, die einen Beitrag zum Stand der Technik darstellen) identifizieren und das jeweilige technische Problem, das im Verhältnis zum zitierten Stand der Technik gelöst wird, feststellen (T129/14).
Wird eine Erfindungsgruppe als vollständig durch die zitierten Dokumente vorweggenommen angesehen, kann es kein „besonderes technisches Merkmal“ geben, da sich diese Gruppe nicht vom Stand der Technik unterscheidet, wie in R. 44(1) EPÜ angegeben (T129/14): Daher kann der Prüfer keine Gruppe mit Ansprüchen bilden, die er als vollständig vorweggenommen ansieht.
Dies wird durch die Richtlinien F-V 4.2 in Erinnerung gerufen (wenn eine Gruppe nicht neu und erfinderisch ist, kann sie kein erfinderisches Konzept aufweisen):
In der Regel bestehen die nächsten Schritte darin, die Ansprüche zu identifizieren, die gegenüber dem relevanten Stand der Technik, der zum Zeitpunkt der Prüfung der Einheitlichkeitsanforderung für die Anmeldung verfügbar ist, neu und nicht naheliegend erscheinen. Die „verbleibenden Ansprüche“ sind die Ansprüche, die nach dieser Identifizierung noch neu und nicht naheliegend erscheinen.

Da erfinderische Zusammenhänge nur zwischen Ansprüchen mit einem „besonderen technischen Merkmal“ bestehen können, sind die als nicht einheitlich bezeichneten Erfindungsgruppen zwangsläufig neu und erfinderisch.
Dokumente nach A54(3) EPÜ
Dokumente nach A54(3) EPÜ können nicht für die Beurteilung der Einheitlichkeit der Erfindung a posteriori herangezogen werden (Richtlinien F-V 4.1).
Der Prüfer muss sich daher auf Dokumente nach A54(2) EPÜ beschränken, um die Neuheit oder erfinderische Tätigkeit der „Oberbegriffe“ der Ansprüche zu widerlegen (T1168/02 oder T496/03).
Es scheint nämlich die Absicht des EPA zu sein, Dokumente nach A54(3) EPÜ nur zur Vermeidung der Doppelpatentierung zu verwenden und somit dem ersten Anmelder den alleinigen Schutz zu gewährleisten (G1/03).
Jede andere Verwendung stünde daher im Widerspruch zum Geist des Vertrags.
Um jedoch vollständig zu sein, muss auch auf eine Entscheidung hingewiesen werden, die in die entgegengesetzte Richtung zu gehen scheint: T0525/03 (siehe Punkt 5.2 unter Berücksichtigung, dass Dokument D1 ein Dokument nach A54(3) EPÜ ist).
Folgen
Im Stadium der Recherche
Wie im Artikel „Die Arten von Recherchen“ angegeben, erstellt die Rechercheabteilung einen Recherchebericht für die erste in den Ansprüchen genannte Erfindung (R64(1) EPÜ): Man spricht von einem Teilrecherchebericht.
Dieser Teilrecherchebericht wird nicht veröffentlicht, ist jedoch nach Veröffentlichung der Anmeldung öffentlich einsehbar (A128(4) EPÜ) (Richtlinien B-X 1).
Dem Anmelder wird daraufhin eine Mitteilung übermittelt, um ihm 2 Monate Zeit zu geben, falls gewünscht, eine zusätzliche Recherche zu den nicht recherchierten Erfindungen zu beantragen (R64(1) EPÜ).
Diese Mitteilung muss die Gründe enthalten, warum der Prüfer der Ansicht ist, dass keine Einheitlichkeit vorliegt: Andernfalls ist diese Mitteilung rechtlich unwirksam (W7/86).
Selbstverständlich muss eine neue Recherchengebühr entrichtet werden (A2(1).2 GebO, 840 € bei vor dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldungen, 1165 € andernfalls) für jede Erfindung: Diese Gebühren müssen innerhalb derselben Frist gezahlt werden. In Ausnahmefällen (z. B. wenn eine Recherche zu allen Erfindungen ohne besonderen Aufwand durchgeführt werden kann) werden keine neuen Gebühren verlangt (Richtlinien B-VII 2.2), und die Recherche wird vollständig durchgeführt.
A priori (W1/97) kann die Rechercheabteilung (ob als ISA handelnd oder nicht) den Anmelder nur einmal auffordern, zusätzliche Gebühren für eine neue Recherche zu zahlen: Ihre erste Analyse muss daher so präzise wie möglich sein.
Eine Zurückweisung der Anmeldung oder eine Aufforderung zur Einschränkung der Ansprüche ist in diesem Stadium nicht möglich (Richtlinien F-V 6).
Im Stadium der Prüfung
Infragestellung der Auffassung der Rechercheabteilung
Die Prüfungsabteilung muss die Frage der Einheitlichkeit der Erfindung stets prüfen, auch wenn die Rechercheabteilung keine Einwände erhoben hat (T631/97, Richtlinien F-V 7.1).
In jedem Fall ist es möglich, die Prüfungsabteilung aufzufordern, die Auffassung der Rechercheabteilung zur mangelnden Einheitlichkeit zu überprüfen und die zusätzlichen Recherchengebühren zurückzuerstatten (Richtlinien F-V 7.3, auch wenn dies in der Praxis kaum Erfolg haben wird, da der Prüfer in beiden Fällen derselbe ist).
Die Entscheidung der Prüfungsabteilung kann mit der endgültigen Entscheidung (z. B. Zurückweisung) angefochten werden. Dieser Einspruch muss sich ausschließlich auf die von der Rechercheabteilung vorgebrachten Gründe stützen (T188/00).
Hat der Anmelder keine Gebühr gezahlt, gilt dies als Zustimmung, dass sich die Prüfung auf die recherchierte Anmeldung beschränkt (G2/92, T631/97, Richtlinien C-III 3.1.1).
Gelangt der Prüfer jedoch nach Prüfung der Frage zu der Auffassung, dass die Erfindung tatsächlich einheitlich war, wird eine zusätzliche Recherche von der Prüfungsabteilung durchgeführt (Richtlinien C-III 3.1.1).
Auswahl der Erfindung
Wurden mehrere Erfindungen recherchiert, wird der Anmelder zu Beginn der Prüfung aufgefordert, die Erfindung auszuwählen, die Gegenstand der Prüfung sein soll, und die Anmeldung entsprechend einzuschränken (Richtlinien C-III 3.1.2).
Diese Auswahl ist unwiderruflich, und wenn der Anmelder die Ansprüche ändert, um sie auf einen anderen Gegenstand zu richten, wird diese Änderung zurückgewiesen :
- gemäß R. 137(3) EPÜ (wenn der Gegenstand recherchiert, aber nicht ausgewählt wurde) oder
- gemäß R. 137(5) EPÜ (wenn der Gegenstand nicht recherchiert wurde und keinen einheitlichen erfinderischen Gedanken mit der recherchierten Erfindung bildet).
Es kann erforderlich sein, bestimmte Teile der Beschreibung und der Zeichnungen zu ändern (R. 42(1) c) EPÜ, R. 42(1) d) EPÜ Darstellung der Erfindung und R. 48(1) c) EPÜ fremde oder überflüssige Elemente).
Für die gestrichenen Teile können Teilanmeldungen eingereicht werden.
Wenn der Anmelder sich weigert, die Anmeldung einzuschränken, wird die Anmeldung zurückgewiesen (Art. 82 EPÜ, Richtlinien H-II 7.3).
Mangelnde Einheitlichkeit während der Prüfung festgestellt
Darüber hinaus kann ein Mangel an Einheitlichkeit während der Prüfung auftreten (neues Dokument, nachträglich festgestellter Mangel an Einheitlichkeit usw.), weshalb es sinnvoll ist, dass die Prüfungsabteilung diesen dann aufgreifen kann.
Sobald die Prüfungsabteilung den Einwand erhoben hat, wird der Anmelder aufgefordert, seine Stellungnahme abzugeben oder seine Ansprüche zu ändern, um die Prüfung mit einer einzigen Erfindung fortzusetzen (Art. 94(3) EPÜ in Verbindung mit R. 71(1) EPÜ).
Zu den Änderungen der Ansprüche
Wenn ein Mangel an Einheitlichkeit von der Recherchenabteilung festgestellt wird, werden nicht alle Erfindungen recherchiert.
Wird die Anmeldung später auf ein nicht recherchiertes oder nicht ausgewähltes Element beschränkt, kann die Anmeldung zurückgewiesen werden :
- gemäß Art. 82 EPÜ ;
- gemäß R. 137(3) EPÜ (wenn der Gegenstand recherchiert, aber nicht ausgewählt wurde) oder
- gemäß R. 137(5) EPÜ (wenn der Gegenstand nicht recherchiert wurde und keinen einheitlichen erfinderischen Gedanken mit der recherchierten Erfindung bildet).
Im Rahmen des PCT
Auf Ebene des EPA/ISA
Eine zusätzliche Gebühr ist gemäß R158(1) EPÜ vorgesehen (und durch A17.3.a PCT zugelassen, 1875 € für PCT-Anmeldungen, A2(1).2 RRT).
Sie ist für jede weitere Erfindung zu entrichten, die Gegenstand einer internationalen Recherche sein soll.
Im PCT-Verfahren ist es erforderlich, bei abweichender Auffassung zur Erfindungseinheit gegenüber der ISA die zusätzlichen Gebühren „unter Vorbehalt“ zu zahlen und eine begründete Erklärung beizufügen, die darlegt, dass die PCT-Anmeldung die Voraussetzung der Erfindungseinheit erfüllt (R40.2.c PCT).
Diese Vorbehaltsgebühr ist in R158(3) EPÜ vorgesehen (830 €, A2(1).21 RRT).
Wird dieser Vorbehalt gezahlt, wird ein Prüfungsverfahren eingeleitet, um zu überprüfen, ob tatsächlich ein Einheitlichkeitsproblem vorliegt (siehe „Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 24. März 2010 zur Einrichtung von Überprüfungsstellen für die Durchführung der im PCT vorgesehenen Vorbehalts- und Überprüfungsverfahren“, ABl. 2010, 320).
Wird letztlich kein Problem festgestellt, wird die Vorbehaltsgebühr erstattet (R40.2.e PCT).
Auf Ebene des EPA/IPEA
Es ist möglich, eine internationale vorläufige Prüfung für mehrere recherchierte Erfindungen zu beantragen.
Eine Prüfungsgebühr ist gemäß R158(2) EPÜ vorgesehen (und durch A34.3.a PCT zugelassen, 1850 €, A2(1).19 RRT).
Im PCT-Verfahren ist es erforderlich, bei abweichender Auffassung zur Erfindungseinheit gegenüber der ISA die zusätzlichen Prüfungsgebühren „unter Vorbehalt“ zu zahlen und eine begründete Erklärung beizufügen, die darlegt, dass die PCT-Anmeldung die Voraussetzung der Erfindungseinheit erfüllt (R40.2.c PCT).
Diese Vorbehaltsgebühr ist in R158(3) EPÜ vorgesehen (830 €, A2(1).21 RRT).
Wird dieser Vorbehalt gezahlt, wird ein Prüfungsverfahren eingeleitet, um zu überprüfen, ob tatsächlich ein Einheitlichkeitsproblem vorliegt (siehe „Beschluss der Präsidentin des Europäischen Patentamts vom 24. März 2010 zur Einrichtung von Überprüfungsstellen für die Durchführung der im PCT vorgesehenen Vorbehalts- und Überprüfungsverfahren“, ABl. 2010, 320).
Wird letztlich kein Problem festgestellt, wird die Vorbehaltsgebühr erstattet (R40.2.e PCT).
Im Rahmen einer Euro-PCT-Anmeldung
Fälle, in denen eine ergänzende Recherche durch das EPA durchgeführt werden muss
Gelangt das EPA zu der Auffassung, dass keine Einheitlichkeit der Erfindung vorliegt, wird der ergänzende Recherchenbericht nur für die erste Erfindung erstellt (teilweiser ergänzender Recherchenbericht, R164(1) a) EPÜ).
Dieser teilweise ergänzende Recherchenbericht wird nicht von einer schriftlichen Stellungnahme begleitet („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Juni 2014 betreffend die Änderung der Regeln 164 und 135 EPÜ“, ABl. 2014, A70, Punkt 8).
Seit dem 1. November 2014 („Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. Oktober 2013 zur Änderung der Regeln 135 und 164 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente“, ABl. 2013, 503) wird dem Anmelder eine Mitteilung übermittelt, in der er aufgefordert wird, innerhalb von 2 Monaten ab der Mitteilung zu erklären, ob er für jede nicht recherchierte Erfindung eine zusätzliche Recherchengebühr entrichten möchte (R164(1) b) EPÜ).
Diese Frist ist von der Weiterbehandlung ausgeschlossen (R135(2) EPÜ) und nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 122 EPÜ ist anwendbar.
Ein ergänzender Recherchenbericht (der alle Erfindungen abdeckt, für die eine Gebühr entrichtet wurde) wird daraufhin erstellt (R164(1) c) EPÜ) und mit einer schriftlichen Stellungnahme versehen.
Fälle, in denen das EPA auf eine ergänzende Recherche verzichtet hat
Hat das EPA auf die Durchführung einer ergänzenden Recherche verzichtet, die beanspruchte Erfindung bei Eintritt in die nationale Phase jedoch nicht recherchiert, so teilt das EPA dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von 2 Monaten eine zusätzliche Recherchengebühr zu entrichten (R164(2) a) EPÜ).
Diese Frist ist von der Weiterbehandlung ausgeschlossen (R135(2) EPÜ) und nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Artikel 122 EPÜ ist anwendbar.
Die Ergebnisse dieser Recherche werden dem Anmelder in einer Mitteilung nach Artikel 94(3) EPÜ oder einer Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ übermittelt (R164(2) b) EPÜ). Diese Mitteilung gewährt dem Anmelder auch eine Frist, um zu den Schlussfolgerungen der Prüfungsabteilung und den beigefügten Rechercheergebnissen Stellung zu nehmen sowie Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen von sich aus zu ändern („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Juni 2014 betreffend die Änderung der Regeln 164 und 135 EPÜ“, ABl. 2014, A70, Punkt 16).
Diese ergänzende Recherche enthält keine schriftliche Stellungnahme (R164(4) EPÜ in Verbindung mit Regel 62 EPÜ).
Gegebenenfalls fordert das EPA den Anmelder auch auf, die Anmeldung auf eine der recherchierten Erfindungen zu beschränken (entweder im internationalen Stadium oder im Stadium der ergänzenden Recherche, R164(2) c) EPÜ und R164(3) EPÜ in Verbindung mit Regel 62a EPÜ).
Verbot von Ansprüchen derselben Kategorie
Dieses Verbot steht in keinem Zusammenhang mit der Einheitlichkeit der Erfindung: Es ist lediglich ergänzend dazu.
Der Grundsatz
Nach Regel 43(2) EPÜ ist es grundsätzlich unzulässig, mehr als einen unabhängigen Anspruch derselben Kategorie (Erzeugnis, Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung) in einer Anmeldung zu haben.
Wie jeder Grundsatz gibt es jedoch eine Reihe von Ausnahmen.
Zu diesem Thema gibt es zudem eine „Mitteilung vom 9. Januar 2002 betreffend die Änderung der Regeln 25(1), 29(2) und 51 EPÜ“, ABl. 2002, 112.
Dieses Verbot gilt während des Erteilungsverfahrens, nicht jedoch während des Einspruchsverfahrens (Analogie zu G1/91).
Die Ausnahmen
Verbindung zwischen zwei Produkten
Wie in R43(2) a) EPÜ angegeben, findet dieses Verbot keine Anwendung, wenn zwei Produkte eine Verbindung zueinander aufweisen.
Es wird von einer „Verbindung“ und nicht von „technischen Beziehungen“ wie in R44 EPÜ gesprochen: Eine Verbindung ist a priori weniger einschränkend.
Diese Ausnahme lässt sich anhand folgender Beispiele veranschaulichen:
- ein Sender und ein Empfänger,
- ein Stecker und eine Steckdose.
Dennoch sollte formal eine Verbindung zwischen zwei Verfahren nicht akzeptiert werden: Es muss eine Verbindung zwischen zwei Produkten bestehen.
Allerdings akzeptiert das EPA pragmatisch in der Regel auch zwei Verfahren, die eine Verbindung zueinander aufweisen (typischerweise ein Sende- und ein Empfangsverfahren).
Verschiedene Verwendungen eines Produkts oder einer Vorrichtung
Beispielsweise ist es möglich, (R43(2) b) EPÜ) zu beanspruchen:
- ein Arzneimittel zur Behandlung von Erkältungen und
- dasselbe Arzneimittel zur Behandlung von Prostatakrebs in derselben Anmeldung.
Alternative Lösungen für dasselbe Problem
Diese Ausnahme gilt nur, wenn es unmöglich ist, einen gemeinsamen Oberbegriff für diese beiden Alternativen zu bilden (R43(2) c) EPÜ).
Dies kann insbesondere vorkommen, wenn zwei Herstellungsverfahren für dasselbe chemische Produkt in einer Erfindung betreffend eine Gruppe neuer Verbindungen gefunden werden.
Sanktion
Im Recherchenstadium
Wird dieser Mangel im Recherchenstadium festgestellt, fordert das EPA den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von 2 Monaten die Ansprüche anzugeben, die der R43(2) EPÜ entsprechen und Gegenstand der Recherche sein sollen (R62bis(1) EPÜ).
Der A121 EPÜ ist auf diese Frist nicht anwendbar.
Es ist zu beachten, dass diese Mitteilung nicht versandt wird, wenn alle Ansprüche einer Kategorie aufgrund der Nichtzahlung der Anspruchsgebühren als zurückgenommen gelten (Richtlinien B-VIII 4.4).
Antwortet der Anmelder nicht, wird die Recherche für den ersten Anspruch jeder Kategorie durchgeführt (R62bis(1) EPÜ).
Der Anmelder kann selbstverständlich den Standpunkt der Recherchenabteilung anfechten, indem er bestimmte Ansprüche priorisiert, falls er mit dem Prüfer nicht einverstanden ist (z. B. Ansprüche 10 und 15, aber keine Recherche zum Anspruch 1, Richtlinien B-VIII 4.2.2).
Selbstverständlich müssen für diese Priorisierung die Anspruchsgebühren für die priorisierten Ansprüche entrichtet worden sein… andernfalls wird diese Priorisierung ignoriert (Richtlinien B-VIII 4.4).
Der europäische Recherchenbericht (RREE) gibt die Ansprüche an, die Gegenstand der Recherche waren, und fordert den Anmelder auf, seine Anmeldung zu beschränken (Richtlinien B-VIII 4.3).
Im Stadium der Prüfung
Die Prüfungsabteilung fordert den Anmelder dann auf, seine Anmeldung einzuschränken (R62bis(2) EPÜ), es sei denn, sie stellt fest, dass die Einwände nicht gerechtfertigt waren (in diesem Fall wird eine neue Recherche durchgeführt).
Diese Einschränkung kann in der Streichung nicht recherchierter Ansprüche oder darin bestehen, diese Ansprüche abhängig zu machen (vorbehaltlich des A123(2) EPÜ, Richtlinien H-II 5).
Ein Einwand im Stadium der Prüfung kann sehr wohl erhoben werden, auch wenn die Recherchenabteilung keinen Einwand erhoben hat (Richtlinien F-IV 3.3).
Wenn der Anmelder nichts unternimmt, kann die Anmeldung zurückgewiesen werden (A97(2) EPÜ), jedoch muss dem Anmelder ausreichend Gelegenheit gegeben werden, sich vor einer Zurückweisung zu äußern (Richtlinien F-IV 3.3).

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