Recherche des Stand der Technik

Die Recherche ermöglicht es dem Europäischen Patentamt, sich einen Überblick über den bestehenden Stand der Technik zu verschaffen, der Ihrer Anmeldung entgegengehalten werden kann (Richtlinien B-II 2).

Zuständigkeit

Die Recherchenabteilung ist für diese Recherche zuständig (A17 EPÜ).

Der für diese Recherche verantwortliche Prüfer ist in der Regel das erste Mitglied der Prüfungsabteilung für diese Anmeldung (Richtlinien B-I 2): Dieses Prinzip wurde durch das EPA-Programm „BEST“ (1990, „*Bringing Examination and Search Together*“) eingeführt.

Der Prüfer kann jedoch andere Prüfer konsultieren (Richtlinien B-I 2.1) oder beantragen, dass die Recherchenabteilung um ein oder zwei weitere Prüfer erweitert wird, wenn die Art der Erfindung dies erfordert (Richtlinien B-I 2.1).

Es ist auch möglich, eine Recherche bestimmten nationalen Ämtern zu übertragen, insbesondere zur Durchführung von Recherchen in Datenbanken mit Dokumenten, die in einer nichtamtlichen Sprache verfasst sind.

Grundlage der Recherche

Positive Grundlage

Die Recherche erfolgt auf der Grundlage der Ansprüche in der eingereichten Fassung (A92 EPÜ).

Es ist nicht möglich, die Ansprüche vor der Recherche zu ändern (R137(1) EPÜ), auch nicht im Rahmen der R139 EPÜ (man muss die Zuständigkeit der Prüfungsabteilung abwarten, J4/85).

Die Recherche muss sich erstrecken auf:

  • die abhängigen Ansprüche, insbesondere wenn der entsprechende unabhängige Anspruch nicht als neu oder erfinderisch angesehen wird (Richtlinien B-III 3.8),
  • die Gegenstände der Beschreibung, bei denen angenommen werden kann, dass sie in die Ansprüche aufgenommen werden (Richtlinien B-III 3.5).

Unmöglichkeit der Durchführung einer Recherche

Grundsatz

Wenn das EPA der Auffassung ist, dass es unmöglich ist, eine sinnvolle Recherche zum Stand der Technik in Bezug auf den gesamten oder einen Teil des beanspruchten Gegenstands durchzuführen, fordert es den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von 2 Monaten eine Erklärung abzugeben, welche Elemente recherchiert werden sollen (R63(1) EPÜ).

Diese Frist profitiert nicht von der A121 EPÜ.

Die Mitteilung kann den Anmelder anleiten, indem sie angibt, welche Elemente recherchiert werden könnten (Richtlinien B-VIII 3.1).

Sonderfälle – A123(2) EPÜ oder A76 EPÜ

Diese Mitteilung kann auch Probleme im Zusammenhang mit A123(2) EPÜ oder A76 EPÜ aufwerfen, insbesondere wenn diese Elemente die Ergebnisse der Recherche erheblich verändern (Richtlinien B-VIII 6): Dies ist insbesondere bei einem Eintritt in die nationale Phase oder bei einer Teilanmeldung möglich.

Dies ist eher „*freundlich*“ von Seiten des EPA, denn wenn ein Prüfer versehentlich den Recherchenbericht auf der Grundlage eines Anspruchssatzes erstellt, der gegen die Vorschriften des A123(2) EPÜ verstößt, könnten wir in die Situation geraten, dass es unmöglich wäre, die Probleme des A123(2) EPÜ später zu korrigieren, ohne gegen die R137(5) EPÜ zu verstoßen: Das wäre eher unangenehm.

Antwort und Angabe der zu recherchierenden Elemente

Falls der Anmelder als Antwort auf diese Mitteilung einen Satz geklärter/geänderter/modifizierter Ansprüche einreicht, können diese erst im Stadium der Antwort auf den RREE berücksichtigt werden (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über die Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen« , ABl. 2009, 533, Punkt 3.2).

Tatsächlich ist eine Änderung vorab im Hinblick auf die R137(1) EPÜ nicht möglich.

Falls der Anmelder auf diese Mitteilung nicht (oder nicht ausreichend) antwortet, erstellt das EPA (R63(2) EPÜ):

  • einen Teilrecherchenbericht; 
  • eine begründete Erklärung, warum keine Recherche möglich ist.

Negative Grundlage

Es gibt bestimmte Elemente, die nicht recherchiert werden (Richtlinien B-VIII oder Richtlinien B-III 3.11).

Dazu gehören hauptsächlich:

  • Gegenstände, die von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sind (A52(2) EPÜ, A53 EPÜ, A57 EPÜ oder für den PCT A17.2 PCT in Verbindung mit R39.1 PCT):
    • wissenschaftliche und mathematische Theorien; 
    • Pflanzensorten, Tierrassen; 
    • Pläne, Prinzipien oder Methoden für geschäftliche, rein geistige oder spielerische Tätigkeiten; 
    • Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung; 
    • Diagnostizierverfahren; 
    • bloße Wiedergaben von Informationen; 
    • Computerprogramme.
  • Gegenstände, die unklar oder zu weit gefasst sind.

Stellt die Recherchenabteilung fest, dass eine Umformulierung der Ansprüche eine Recherche ermöglichen würde (z. B. Umformulierung eines therapeutischen Verfahrens in eine Vorrichtung), muss die Recherchenabteilung diese Recherche durchführen (Richtlinien B-VIII 2.1), ohne den Anmelder gemäß R63(1) EPÜ um eine Angabe der zu recherchierenden Elemente bitten zu müssen.

Folge einer Teilrecherche

Im Falle einer Teilrecherche muss die Prüfungsabteilung den Anmelder auffordern, seine Anmeldung auf die recherchierten Gegenstände zu beschränken (R63(3) EPÜ und Richtlinien H-II 5), es sei denn, sie stellt fest, dass der Einwand nicht gerechtfertigt war.

Falls der Anmelder die Anmeldung nicht beschränkt, kann die Anmeldung zurückgewiesen werden (A97(2) EPÜ).

Anschließend ist es nicht möglich, nicht recherchierte Elemente wieder einzuführen (R137(5) EPÜ).

Änderung der Anmeldung

Grundsatz

Grundsätzlich ist es nicht möglich, die Anmeldung vor Erhalt des RRE zu ändern (R137(1) EPÜ).

Ausnahme

Dennoch gibt es bestimmte im Ausführungsreglement vorgesehene Ausnahmen:

  • Korrekturen von Mängeln der Anmeldung (R58 EPÜ):
  • Korrekturen offensichtlicher Fehler (R139 EPÜ, es sei denn, die Fehlerkorrektur erfordert eine technische Analyse, J4/85).

Es ist ebenfalls möglich, Änderungen vor Erhalt des EESR (zur Information) vorzulegen und diese bei Erhalt des EESR zu bestätigen (Richtlinien A-V 2.2).

Durchführung der Recherchen

Verfahren

Zunächst prüft der Prüfer die Anmeldung und die Ansprüche (Richtlinien B-IV 1.1).

Formelle Mängel, die der Anmeldeabteilung entgangen sind, werden der Anmeldeabteilung mitgeteilt (Richtlinien B-IV 1.2).

Die in der Anmeldung zitierten Dokumente werden geprüft, und wenn ein Dokument nicht auffindbar ist, fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder dazu auf (Richtlinien B-IV 1.3).

Die Zusammenfassung wird überprüft, und eine Klassifizierung der Anmeldung wird vorgenommen (Richtlinien B-X 7).

Der Gegenstand der Recherche wird bestimmt (Richtlinien B-IV 2).

Die Recherche wird für alle unabhängigen Ansprüche durchgeführt. Wenn jedoch ein Produktanspruch nicht neu ist, besteht keine Veranlassung, die Ansprüche zu recherchieren (Richtlinien B-III 3.10):

  • auf das Herstellungsverfahren, das zwangsläufig zu diesem Produkt führt;
  • auf die Verwendung dieses Produkts.

Recherchedokumentation

Die verwendete Dokumentation umfasst die Mindestdokumentation des PCT (R34 PCT) sowie weitere dem EPA zugängliche Dokumente (Richtlinien B-IX 1.1).

Nicht veröffentlichte Anmeldungen werden von der Recherchenabteilung nicht zitiert: Hierfür ist die Prüfungsabteilung zuständig (Richtlinien B-VI 4.1).

Internetrecherchen sind insbesondere in den Bereichen der Informatik möglich (Richtlinien B-III 2.4).

Inhalt des erweiterten europäischen Recherchenberichts (EESR)

Sprache des EESR

Der EESR wird in der Verfahrenssprache verfasst (A14(3) EPÜ und R61(5) EPÜ).

Wenn das EPA als ISA tätig wird, wird der Recherchenbericht grundsätzlich in der Sprache der internationalen Veröffentlichung verfasst (R43.4 PCT).

Europäischer Recherchenbericht (ESR)

Der europäische Recherchenbericht (oder ESR) ist ein Bericht, der alle dem EPA bekannten Dokumente enthält (R61(1) EPÜ).

Zur Veranschaulichung kann ein ESR (oder ESR auf Englisch für „European Search Report“) wie diese Datei aussehen (zufällig ausgewählt aus dem europäischen Register).

Die verschiedenen Dokumente werden nach ihrer Relevanz klassifiziert (R61(3) EPÜ, R61(4) EPÜ und Richtlinien B-X 9.2):

  • Häufige Klassifizierungen:
    • X bedeutet, dass das Dokument allein besonders relevant ist (d. h. es würde die Neuheit der Anmeldung zerstören);
    • Y bedeutet, dass das Dokument relevant ist, wenn es mit einem anderen Dokument derselben Art kombiniert wird (d. h. es würde die erfinderische Tätigkeit der Anmeldung zerstören);
    • A bedeutet, dass das Dokument lediglich zitiert wird, weil es in einem verwandten Bereich liegt, aber die Anmeldung nicht vorwegnimmt;
  • Etwas seltenere Klassifizierungen:
    • T bedeutet, dass das Dokument die wissenschaftliche Theorie darstellt, die der Anmeldung zugrunde liegt (ohne sie jedoch vorwegzunehmen);
    • D bedeutet, dass das Dokument in der Anmeldung selbst zitiert wird. Diese Klassifizierung kann mit einer anderen Klassifizierung kombiniert werden (z. B. „DX“);
    • P bedeutet, dass das Dokument ein Zwischendokument ist: Es wäre relevant, wenn die Priorität nicht gültig wäre. Diese Klassifizierung kann mit einer anderen Klassifizierung kombiniert werden (z. B. „PY“);
    • E bedeutet, dass das Dokument nicht entgegengehalten werden kann (kann aber dennoch bestimmte Informationen liefern);
  • Seltene Klassifizierungen:
    • O bedeutet, dass die Offenbarung keine schriftliche Offenbarung ist;
    • L bedeutet, dass das Dokument aus einem anderen Grund zitiert wird (häufig dient diese Klassifizierung als „Sammelklassifizierung“).

Darüber hinaus wird jedes zitierte Dokument in Bezug auf die Ansprüche angegeben, gegen die es relevant ist (R61(2) EPÜ).

Außerdem kann der Recherchenbericht die Liste der Ansprüche enthalten, die nicht recherchiert wurden (Richtlinien B-X 8):

  • mangelnde Einheitlichkeit;
  • nicht entrichtete Gebühr;
  • mehrere unabhängige Ansprüche derselben Art;
  • nicht patentfähiger Gegenstand.

Der Recherchenbericht enthält außerdem eine Übersetzung des Titels in die beiden anderen Amtssprachen (Richtlinien B-X 7 iv).

Die Zusammenfassung wird gleichzeitig mit der Übermittlung des ESR festgelegt. Diese wird gleichzeitig an den Anmelder übermittelt (R66 EPÜ).

Sprachen der zitierten Dokumente

Grundsätzlich kann das EPA Dokumente in jeder Sprache bereitstellen (Richtlinien B-X 9.1.3).

Es wird jedoch empfohlen, eine Übersetzung des Dokuments vorzulegen, sofern diese existiert, oder zumindest eine Teilübersetzung der relevanten Absätze (Richtlinien B-X 9.1.3).

Unabhängig davon muss das EPA diese Übersetzung bereitstellen, wenn der Anmelder den technischen Inhalt eines Dokuments bestreitet (Richtlinien G-IV 4 und T655/13).

Schriftliche Stellungnahme

Grundsatz

Seit dem 1. Juli 2005 enthält der Recherchenbericht eine « schriftliche Stellungnahme » oder einen « Bescheid » (R62(1) EPÜ) und wird nun als « erweiterter europäischer Recherchenbericht » oder EESR (oder auch EESR auf Englisch für « Extended European Search Report« , « Beschluss des Verwaltungsrats vom 9. Dezember 2004 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente und der Gebührenordnung« , ABl. 1/2005, S. 5) bezeichnet.

Diese schriftliche Stellungnahme (oder Bescheid zur Patentfähigkeit) gibt alle sachlichen oder formellen Mängel der Anmeldung an (z. B. mangelnde Neuheit, Klarheitsprobleme usw., Richtlinien B-XI 3).

Falls nach Einreichung fehlender Teile der Beschreibung oder der Zeichnungen das Anmeldedatum nicht geändert wurde, der mit der Recherche beauftragte Prüfer jedoch der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen der R56(3) EPÜ oder R20.6 PCT nicht erfüllt sind, führt dieser die Recherche so durch, als wäre das Anmeldedatum geändert worden, und gibt die Gründe dafür im Bescheid an (Richtlinien B-XI 2.1).

Ist hingegen das Anmeldedatum geändert worden, der mit der Recherche beauftragte Prüfer jedoch der Ansicht, dass die Voraussetzungen der R56(3) EPÜ oder R20.6 PCT erfüllt sind, so gibt er dies im Bescheid für eine spätere Prüfung durch die Prüfungsabteilung an (Richtlinien B-XI 2.1).

Wurden die Ansprüche verspätet eingereicht (gemäß R58 EPÜ), prüft der mit der Recherche beauftragte Prüfer, ob die Bestimmungen des Art. 123(2) EPÜ eingehalten werden (versucht jedoch trotzdem, eine Recherche durchzuführen, Richtlinien B-XI 2.2).

Wurde das Prioritätsdokument oder dessen Übersetzung nicht vorgelegt, gilt die Priorität für die Recherchephase als wirksam (Richtlinien B-XI 4).

Die schriftliche Stellungnahme fordert dazu auf, die darin festgestellten Mängel innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab der Bekanntmachung der Veröffentlichung des EESR im ABl. EPA zu berichtigen (R70bis(1) EPÜ in Verbindung mit R70(1) EPÜ).

Enthält der Bescheid keine Einwände, ist keine Antwort erforderlich, und der Anmelder wird darüber informiert (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 zu den Änderungen der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente« , ABl. 2009, 533).

Verzicht auf Bestätigung der Prüfung

Hat der Anmelder auf die Bestätigung der Prüfung verzichtet (z. B. PACE, wobei der Prüfungsantrag vor Übermittlung des Recherchenberichts gestellt wurde), kann die schriftliche Stellungnahme entfallen: Eine Mitteilung gemäß Art. 94(3) EPÜ (Richtlinien C-VI 3 und R62(1) EPÜ) wird einige Tage später erlassen.

Mögliche Patenterteilung

In günstigen Fällen kann diese schriftliche Stellungnahme entfallen: Eine Mitteilung gemäß R71(3) EPÜ, die die Absicht zur Erteilung eines Patents anzeigt (R62(1) EPÜ), wird einige Tage später erlassen.

Übermittlung des ESR

Der Recherchenbericht wird von der Anmeldeabteilung (R10(1) EPÜ) dem Anmelder zusammen mit einer Kopie aller zitierten Dokumente (R65 EPÜ und Richtlinien B-X 11.1) und der schriftlichen Stellungnahme (auch als « Stellungnahme im Recherchenstadium » bezeichnet, Richtlinien B-X 12) übermittelt.

Die zitierten Dokumente müssen nicht in einer Amtssprache des EPA vorliegen (Richtlinien B-X 9.1.3).

Bestreitet der Anmelder die Relevanz eines Dokuments durch Angabe besonderer Gründe, muss der Prüfer, sofern er das Dokument aufrechterhalten möchte, eine (zumindest teilweise) Übersetzung des Dokuments vorlegen (Richtlinien G-IV 4).

Eine maschinelle Übersetzung kann verwendet werden, und der Anmelder muss eine verbesserte Übersetzung vorlegen, wenn er deren Inhalt bestreiten möchte (Richtlinien G-IV 4.1).

Veröffentlichung des ESR

Grundsatz

Die Veröffentlichung der Patentanmeldung wird (als Anlage) und, sofern verfügbar, zusammen mit dem Recherchenbericht veröffentlicht (A92 EPÜ und R68(1) EPÜ).

Falls dieser Recherchenbericht nicht zusammen mit der Anmeldung veröffentlicht wird, erfolgt die Veröffentlichung des ESR separat (R68(1) EPÜ).

Die Stellungnahme wird nicht zusammen mit dem ESR veröffentlicht (R62(2) EPÜ). Sie ist jedoch nach der Veröffentlichung der Anmeldung in der Akte zugänglich (Richtlinien A-XI 2.1).

Das Veröffentlichungsdatum wird im Europäischen Patentblatt (EPB) eingetragen (R143(1) l) EPÜ).

Bedeutung der Bekanntmachung der Veröffentlichung im EPB

Das Datum der Bekanntmachung der Veröffentlichung des ESR im EPB wird dem Anmelder mitgeteilt (R69(1) EPÜ), da es verschiedene Fristen in Gang setzt:

  • die Frist von 6 Monaten für die Zahlung der Benennungsgebühren (A79(2) EPÜ und R39(1) EPÜ) ;
  • falls der Prüfungsantrag noch nicht gestellt wurde:
    • die Frist von 6 Monaten zur Stellung des Prüfungsantrags (falls noch nicht geschehen, enthält das Formular 1001 ein vorangekreuztes Kästchen hierfür) und zur Zahlung der Prüfungsgebühr (R70(1) EPÜ) ;
    • die Frist von 6 Monaten zur Erwiderung auf etwaige Einwände, die in der Mitteilung zum europäischen Recherchenbericht erhoben wurden (R70bis(1) EPÜ in Verbindung mit R70(1) EPÜ) ;
  • falls die Prüfung bereits vor Übermittlung des ESR beantragt wurde:
    • falls der Anmelder nicht auf den Empfang der Mitteilung R70(2) EPÜ verzichtet hat, mit der die Bestätigung der Prüfung angefordert wird:
      • die Frist von 6 Monaten zur Bestätigung der Prüfung und zur Zahlung der Prüfungsgebühr (R70(2) EPÜ in Verbindung mit „Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen“, ABl. 2009, 533, Punkt 5.1.4) ;
    • die Frist von 6 Monaten zur Erwiderung auf etwaige Einwände, die in der Mitteilung zum europäischen Recherchenbericht erhoben wurden (R70bis(2) EPÜ in Verbindung mit R70(2) EPÜ in Verbindung mit „Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen“, ABl. 2009, 533, Punkt 5.1.4).
    • es stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Frist, die nicht mit der Zustellung beginnt, im Widerspruch zu R131(2) EPÜ ;
  • falls der Anmelder auf den Empfang der Mitteilung R70(2) EPÜ verzichtet hat, mit der die Bestätigung der Prüfung angefordert wird:
    • keine Frist ;
    • es wird keine Stellungnahme zur Patentierbarkeit abgegeben (siehe oben), und es ist daher nicht erforderlich, darauf zu antworten ;
    • eine Mitteilung A94(3) EPÜ oder R71(3) EPÜ wird erlassen, und es ist erforderlich, darauf unter den üblichen Bedingungen zu antworten.

Für den ergänzenden Recherchenbericht, der für eine Euro-PCT-Anmeldung erstellt wird, beträgt die zuvor genannte Frist nach R70(2) EPÜ und R70bis(2) EPÜ 6 Monate ab der Mitteilung, in der das Datum der Veröffentlichung des Berichts im EPA-Bulletin angegeben wird („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 15. Oktober 2009 über Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen“, ABl. 2009, 533, Punkt 5.1.5).

A121 EPÜ ist auf alle diese Fristen anwendbar.

Wenn der Anmelder nicht auf die in der Mitteilung erhobenen Einwände antwortet (es ist inhaltlich zu antworten, Richtlinien B-XI 8), gilt die Anmeldung als zurückgenommen (R70bis(3) EPÜ).

In diesem Verfahrensstadium sind Änderungen möglich, die nicht mit den erhobenen Einwänden zusammenhängen (R137(2) EPÜ), und dies wird das letzte Mal sein, dass dies möglich ist…

Mitteilung von ausländischen Recherchenberichten

Anwendbarkeit

Dieser Grundsatz gilt nur für europäische Anmeldungen, die ab dem 1. Januar 2011 eingereicht wurden (« Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Oktober 2009 zur Änderung der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen« , JO 2009, 585) oder für Teilanmeldungen, die ab diesem Datum beim EPA eingegangen sind (Richtlinien A-III 6.12).

Grundsatz

Wird eine ausländische Priorität beansprucht, kann die Prüfungsabteilung die Vorlage des Recherchenberichts zu dieser prioritätsbegründenden Anmeldung verlangen (A124(1) EPÜ in Verbindung mit R70ter(1) EPÜ).

Art der angeforderten Informationen

Das EPA kann alle Informationen über den berücksichtigten Stand der Technik anfordern:

  • im Stadium der Recherche zur Prioritätsanmeldung (R141(1) EPÜ) (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 zu der geänderten Regel 141 EPÜ und der neuen Regel 70ter EPÜ – Anwendungssystem« , JO 2010, 410):
    • einschließlich der Ergebnisse der ISA, wenn die Prioritätsanmeldung eine Euro-PCT-Anmeldung ist;
    • alle zu den prioritätsbegründenden Anmeldungen durchgeführten Recherchen müssen vorgelegt werden;
    • die Tatsache, dass die Priorität nach der Anmeldung zurückgezogen, berichtigt oder hinzugefügt wurde, ändert nichts (Richtlinien A-III 6.12);
  • oder allgemeiner in ausländischen Patentverfahren und betreffend dieselbe Erfindung (auch wenn keine Priorität beansprucht wird, A124(1) EPÜ).

Eine Kopie der zitierten Dokumente ist nicht erforderlich (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 zu der geänderten Regel 141 EPÜ und der neuen Regel 70ter EPÜ – Anwendungssystem« , JO 2010, 410).

Format der Informationen

Die vorgelegten Dokumente liegen in der Form vor, in der sie von dem Amt erstellt wurden, d. h. als Kopie des amtlichen Dokuments (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 zu der geänderten Regel 141 EPÜ und der neuen Regel 70ter EPÜ – Anwendungssystem« , JO 2010, 410):

  • Recherchenbericht;
  • Liste der zitierten Stand-der-Technik-Dokumente;
  • relevanter Teil des Prüfungsberichts;
  • usw.

Eine Übersetzung dieses Dokuments ist nicht erforderlich (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 zu der geänderten Regel 141 EPÜ und der neuen Regel 70ter EPÜ – Anwendungssystem« , JO 2010, 410).

Ausnahmen

Es gibt bestimmte Ausnahmen, die es ermöglichen, diese Anforderung nicht zu erfüllen:

  • die europäische Anmeldung ist eine Teilanmeldung, wobei die Informationen über den Stand der Technik für die Stammanmeldung bereits übermittelt wurden, bevor die Prüfungsabteilung zuständig wurde (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 betreffend die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70ter EPÜ – Nutzungssystem« , ABl. 2010, 410, Richtlinien A-III 6.12);
  • die beanspruchte Priorität ist die eines ersten Anmeldung, die eingereicht wurde:
    • für Anmeldungen, die ab dem 1. Januar 2011 eingereicht wurden (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Dezember 2010, mit dem Anmelder, die die Priorität einer ersten in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Japan oder im Vereinigten Königreich eingereichten Anmeldung beanspruchen, von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse gemäß Regel 141(1) EPÜ befreit werden – Nutzungssystem« , ABl. 2011, 62):
      • in den USA,
      • in Japan,
      • im Vereinigten Königreich;
    • für Anmeldungen, die keine Aufforderung nach R70ter(1) EPÜ bis zum 1. Oktober 2012 erhalten haben (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 19. September 2012, mit dem Anmelder, die die Priorität einer ersten in Österreich eingereichten Anmeldung beanspruchen, von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse gemäß Regel 141(1) EPÜ befreit werden – Nutzungssystem« , ABl. 2012, 540):
      • in Österreich
    • für Anmeldungen, die keine Aufforderung nach R70ter(1) EPÜ bis zum 1. April 2013 erhalten haben (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 27. Februar 2013, mit dem Anmelder, die die Priorität einer ersten in der Republik Korea eingereichten Anmeldung beanspruchen, von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse gemäß Regel 141(1) EPÜ befreit werden – Nutzungssystem« , ABl. 2013, 216):
      • in Südkorea
    • für Anmeldungen, die keine Aufforderung nach R70ter(1) EPÜ bis zum 1. April 2015 erhalten haben (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 10. Dezember 2014, mit dem Anmelder, die die Priorität einer ersten in Dänemark eingereichten Anmeldung beanspruchen, von der Einreichung einer Kopie der Recherchenergebnisse gemäß Regel 141(1) EPÜ befreit werden – Nutzungssystem« , ABl. 2015, A2)
      • in Dänemark
  • die europäische Anmeldung wurde nach dem 1. Januar 2011 eingereicht und der Recherchenbericht der prioritätsbegründenden Anmeldung (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 5. Oktober 2010 über die Einreichung von Kopien der Recherchenergebnisse gemäß Regel 141(1) EPÜ – Nutzungssystem« , ABl. 2010, 600) wurde vom EPA im Rahmen:
    • einer europäischen Anmeldung,
    • einer internationalen Anmeldung (d. h. EPA = ISA),
    • einer internationalen Recherche (A15.5 PCT),
    • einer nationalen Anmeldung:
      • Belgien,
      • Zypern,
      • Frankreich,
      • Griechenland,
      • Italien,
      • Luxemburg,
      • Malta,
      • Niederlande,
      • Türkei.

Frist und Sanktion

Verpflichtung zur eigenständigen Bereitstellung der Informationen

Normalerweise muss der Anmelder diese Informationen selbstständig einreichen (R141(1) EPÜ):

  • mit der Einreichung einer europäischen Anmeldung;
  • mit dem Eintritt einer Euro-PCT-Anmeldung in die nationale Phase;
  • oder unverzüglich, sobald diese Informationen verfügbar sind (und solange die Anmeldung noch anhängig ist « Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 28. Juli 2010 betreffend die geänderte Regel 141 EPÜ und die neue Regel 70ter EPÜ – Nutzungssystem« , ABl. 2010, 410).

Es gibt jedoch keine Sanktion, wenn diese Anforderung nicht erfüllt wird.

Verpflichtung zur Vorlage von Informationen auf Anforderung

Sobald die Prüfungsabteilung zuständig wird, fordert das EPA den Anmelder auf, innerhalb von 2 Monaten folgende Informationen vorzulegen, sofern diese nicht bereits zuvor übermittelt wurden (R70ter(1) EPÜ für Prioritäten, R141(3) EPÜ für sonstige Informationen):

  • die Informationen über den oben genannten Stand der Technik;
  • eine Erklärung, dass diese Informationen noch nicht verfügbar sind.

Kommt der Anmelder dieser Aufforderung nicht nach, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (R70ter(2) EPÜ für Prioritäten oder A124(2) EPÜ für sonstige Informationen).

Der A121 EPÜ ist auf diese Frist von 2 Monaten anwendbar (unabhängig davon, ob es sich um die Frist nach R70ter(1) EPÜ für Prioritäten oder nach R141(3) EPÜ für sonstige Informationen handelt).

Arten der Recherche

„Standard“-Recherchen

Diese Recherchen beanspruchen den EPA am meisten: die Recherchen, die bei der Anmeldung eines europäischen Patents durchgeführt werden (Richtlinien B-II 4.1).

Besondere „Standard“-Recherchen

Teilrecherchen

Eine Teilrecherche wird durchgeführt, wenn der Prüfer keine Standardrecherche durchführen kann (R63(1) EPÜ).

Diese Recherche umfasst keine schriftliche Stellungnahme, sondern lediglich die Rechercheergebnisse für die recherchierbaren Elemente (Richtlinien B-XI 5).

Dieser Bericht wird nicht veröffentlicht, ist jedoch nach Veröffentlichung der Anmeldung öffentlich einsehbar (A128(4) EPÜ) (Richtlinien B-X 1).

Aufgrund substantieller Probleme

Enthält die Anmeldung Probleme, die eine sinnvolle Recherche unmöglich machen (z. B. erhebliche Klarheitsmängel), teilt das EPA dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb von 2 Monaten anzugeben, welche Elemente recherchiert werden sollen (R63(1) EPÜ).

Bei ausbleibender oder unzureichender Antwort versucht die Recherchenabteilung, das Beste daraus zu machen (R63(2) EPÜ):

  • entweder wird eine Recherche durchgeführt (wenn nur ein Teil des Gegenstands des Anspruchs 1 Probleme aufweist),
  • oder das EPA gibt eine begründete Erklärung ab, warum keine Recherche durchgeführt werden konnte … eine Recherche (auch eine Teilrecherche) muss durchgeführt werden (T1242/04), es sei denn:
    • bei grundlegendem Mangel an Klarheit oder
    • bei vollständigem Fehlen eines technischen Charakters.
Aufgrund von Problemen mit der Einheitlichkeit

Bei mangelnder Einheitlichkeit der Erfindung erstellt das EPA einen Teilrecherchenbericht für die erste in den Ansprüchen genannte Erfindung (R64(1) EPÜ).

Der Anmelder wird dann benachrichtigt und erhält eine Frist von 2 Monaten, um gegebenenfalls eine zusätzliche Recherche für die nicht recherchierten Erfindungen zu beantragen (R64(1) EPÜ).

Lediglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß A122 EPÜ ist für die Frist von 2 Monaten möglich.

Euro-PCT – Fälle, in denen eine ergänzende Recherche durch das EPA durchgeführt werden muss

Gelangt das EPA zu der Auffassung, dass keine Einheitlichkeit der Erfindung vorliegt, wird der ergänzende Recherchenbericht nur für die erste Erfindung erstellt (teilweiser ergänzender Recherchenbericht, R164(1) a) EPÜ).

Dieser teilweise ergänzende Recherchenbericht wird nicht von einer schriftlichen Stellungnahme begleitet (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Juni 2014 betreffend die Änderung der Regeln 164 und 135 EPÜ« , ABl. 2014, A70, Punkt 8).

Seit dem 1. November 2014 (« Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. Oktober 2013 zur Änderung der Regeln 135 und 164 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente« , ABl. 2013, 503) wird dem Anmelder eine Mitteilung übermittelt, in der er aufgefordert wird, innerhalb von 2 Monaten ab der Mitteilung zu entscheiden, ob er für jede nicht recherchierte Erfindung eine Gebühr für die ergänzende Recherche entrichten möchte (R164(1) b) EPÜ).

Diese Frist ist von der Weiterbehandlung ausgeschlossen (R135(2) EPÜ) und nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 122 EPÜ ist anwendbar.

Ein ergänzender Recherchenbericht (der alle Erfindungen abdeckt, für die eine Gebühr entrichtet wurde) wird daraufhin erstellt (R164(1) c) EPÜ) und mit einer schriftlichen Stellungnahme versehen.

Euro-PCT – Fälle, in denen das EPA auf eine ergänzende Recherche verzichtet hat

Hat das EPA auf die Durchführung einer ergänzenden Recherche verzichtet, die beanspruchte Erfindung bei Eintritt in die nationale Phase jedoch nicht recherchiert, so teilt das EPA dies dem Anmelder mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von 2 Monaten eine Gebühr für die ergänzende Recherche zu entrichten (R164(2) a) EPÜ).

Diese Frist ist von der Weiterbehandlung ausgeschlossen (R135(2) EPÜ) und nur die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 122 EPÜ ist anwendbar.

Die Ergebnisse dieser Recherche werden dem Anmelder in einer Mitteilung nach Art. 94(3) EPÜ oder einer Mitteilung nach R. 71(3) EPÜ übermittelt (R164(2) b) EPÜ). Diese Mitteilung setzt dem Anmelder auch eine Frist, um zu den Schlussfolgerungen der Prüfungsabteilung und den beigefügten Rechercheergebnissen Stellung zu nehmen sowie Beschreibung, Ansprüche und Zeichnungen von sich aus zu ändern (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 10. Juni 2014 betreffend die Änderung der Regeln 164 und 135 EPÜ« , ABl. 2014, A70, Punkt 16).

Diese ergänzende Recherche wird keine schriftliche Stellungnahme enthalten (R164(4) EPÜ in Verbindung mit R. 62 EPÜ).

Gegebenenfalls fordert das EPA den Anmelder auch auf, die Anmeldung auf eine der recherchierten Erfindungen zu beschränken (entweder im internationalen Stadium oder im Stadium der ergänzenden Recherche, R164(2) c) EPÜ und R164(3) EPÜ in Verbindung mit R. 62a EPÜ).

Zusätzliche europäische Recherchen

Diese Recherchen werden im Stadium der Prüfung durchgeführt, falls die „Standard“-Recherche (Richtlinien C-IV 7.2):

  • nicht durchgeführt werden konnte, heute jedoch aufgrund von Änderungen möglich ist (Richtlinien C-IV 7.2 i);
  • unvollständig durchgeführt wurde, der Grund für diese unvollständige Recherche jedoch tatsächlich fehlerhaft war:
  • nicht durchgeführt wurde, der Grund für diese Nicht-Recherche jedoch tatsächlich fehlerhaft war:
    • alle Merkmale wurden als notorisch bekannt eingestuft (z. B. Computer, Richtlinien C-IV 7.2 v);
    • alle Merkmale wurden als im Stand der Technik enthalten eingestuft, ohne Recherche (Richtlinien C-IV 7.2 vi);
  • neu hinzugefügte Elemente in den Ansprüchen nicht abgedeckt hat (ohne jedoch denselben Erfindungsgedanken zu überschreiten, um die Bestimmungen der R137 EPÜ nicht zu verletzen) (Richtlinien C-IV 7.2 iv);
  • nicht so weit durchgeführt wurde, wie der Prüfer es gewünscht hätte (z. B. neue Recherche in einem anderen technischen Gebiet, Richtlinien C-IV 7.2 vii);
  • aufgrund einer Änderung oder Hinzufügung einer Priorität nicht korrekt war (Richtlinien C-IV 7.2 viii).

Ergänzende europäische Recherchen

Grundsatz

Der internationale Recherchenbericht ersetzt normalerweise den europäischen Recherchenbericht (A153(6) EPÜ).

Dennoch muss eine ergänzende Recherche bei Eintritt in die nationale Phase durchgeführt werden (A153(7) EPÜ).

Tatsächlich möchte das EPA beim Eintritt in die europäische Phase, selbst wenn eine Recherche in der internationalen Phase durchgeführt wurde, überprüfen, ob diese von guter Qualität war: Ein ergänzender Recherchenbericht wird daher erstellt.

Ausnahmen

Es besteht eine Befreiung von der ergänzenden Recherche, wenn:

  • die ISA oder die SISA das EPA ist („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 6. Februar 2012 über Recherchen- und Prüfungsgebühren“, ABl. 2012, 212, Punkt 3.a);
  • die ISA für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 6. Februar 2012 über Recherchen- und Prüfungsgebühren“, ABl. 2012, 212, Punkt 3.b) war:
    • das Schwedische Patentamt,
    • das Österreichische Patentamt,
    • das Spanische Patentamt.

Diese Bestimmungen wurden vom Verwaltungsrat gemäß A153(7) EPÜ erlassen.

Grundlage des ergänzenden Recherchenberichts

Der ergänzende Recherchenbericht basiert auf den vom Anmelder zum Zeitpunkt des Eintritts in die regionale Phase angegebenen Unterlagen (R159(1) b) EPÜ) oder auf den als Antwort auf die Mitteilung R161(2) EPÜ geänderten Unterlagen (Richtlinien B-II 4.3.3).

Art des ergänzenden Recherchenberichts

Der ergänzende Recherchenbericht wird nicht veröffentlicht, ist jedoch über die Akteneinsicht zugänglich.

Dieser Recherchenbericht enthält eine Stellungnahme im Recherchenstadium.

Internationale PCT-Recherchen

Grundsatz

Das EPA ist ebenfalls eine « für die internationale Recherche zuständige Behörde » (oder ISA) im Sinne des PCT-Vertrags (A16.1 PCT).

Selbstverständlich bleiben die zuvor genannten Problemstellungen aktuell (A17 PCT und R158 EPÜ):

  • materielle Probleme, die eine Recherche verhindern;
  • Problem der mangelnden Einheitlichkeit im Sinne des PCT (R13 PCT).

Es bestehen einige Unterschiede zum europäischen Verfahren:

  • das EPA hat eine Frist zur Durchführung dieser Recherche (R42 PCT, wobei die späteste Frist maßgeblich ist):
    • 3 Monate ab Erhalt der Recherchenkopie;
    • 9 Monate ab Priorität.
  • es fallen keine zusätzlichen Gebühren für Ansprüche über den 15. hinaus an: Es muss eine Recherche zu allen Ansprüchen durchgeführt werden;
  • die Erfindungseinheit ist leicht unterschiedlich;
  • konkurrierende Anmeldungen werden im internationalen Recherchenbericht erwähnt (R33.1.c PCT), werden jedoch nicht für die internationale vorläufige Prüfung berücksichtigt (R64.3 PCT).

Einschränkung der Zuständigkeit

Das EPA hat erklärt, dass es nicht verpflichtet ist, seine Funktion als ISA oder IPEA wahrzunehmen, soweit es der Ansicht ist, dass die internationale Anmeldung einen Gegenstand betrifft, der unter R39.1 PCT oder R67.1 PCT fällt (« Neues Abkommen zwischen der Europäischen Patentorganisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum über die Funktionen des Europäischen Patentamts als für die internationale Recherche zuständige Behörde und als für die internationale vorläufige Prüfung zuständige Behörde im Rahmen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens« , ABl. 2017, A115, A4), es sei denn, es würde für eine europäische Anmeldung die Recherche oder Prüfung durchführen (« Neues Abkommen zwischen der Europäischen Patentorganisation und dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum über die Funktionen des Europäischen Patentamts als für die internationale Recherche zuständige Behörde und als für die internationale vorläufige Prüfung zuständige Behörde im Rahmen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens« , ABl. 2017, A1157, Anhang B).

Diese Einschränkung entspricht A16.3.b PCT (ISA) oder A32.3 PCT (IPEA).

Somit wären voraussichtlich folgende Gegenstände ausgeschlossen:

  • wissenschaftliche und mathematische Theorien (entspricht A52(2) a) EPÜ);
  • Pflanzensorten, Tierrassen, im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, ausgenommen mikrobiologische Verfahren und die durch diese Verfahren gewonnenen Erzeugnisse (entspricht A53 b) EPÜ);
  • Pläne, Grundsätze oder Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten, für rein geistige Handlungen oder für Spiele (entspricht A52(2) c) EPÜ);
  • Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie Diagnostizierverfahren (entspricht A53 c) EPÜ);
  • bloße Wiedergaben von Informationen (entspricht A52(2) d) EPÜ);
  • Computerprogramme als solche (entspricht A52(2) c) EPÜ).

Sollten daher im Gegensatz zur Praxis des EPA für eine europäische Anmeldung nicht ausgeschlossen werden:

  • ästhetische Schöpfungen (A52(2) b) EPÜ);
  • Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen (A53 a) EPÜ).

Umleitung von Anmeldungen?

Seit dem 1. Januar 2015 werden Anmeldungen (« PCT – Abkommen zwischen dem EPA und der WIPO gemäß dem PCT« , ABl. 2014, A117, Änderung der Anlage A dieses Abkommens), die von einem US-Amerikaner oder einer in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Person mit dem USPTO oder dem IB als Anmeldeamt eingereicht werden, vom EPA unabhängig vom technischen Gebiet bearbeitet (d. h. ohne Umleitung).

Für vor dem 1. Januar 2015 eingereichte Anmeldungen werden diese als ISA oder als IPEA an das USPTO « umgeleitet« , wenn die Anmeldung einen Anspruch auf dem Gebiet der Geschäftsmethoden (G06Q und Unterklassen) enthält.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass Geschäftsmethoden vom EPA recherchiert werden (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 1. Oktober 2007 betreffend Methoden auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Tätigkeiten« , ABl. 2007, 592).

Zusätzliche internationale PCT-Recherchen

Grundsatz

Das EPA kann auch eine « zuständige Behörde für die zusätzliche internationale Recherche » (oder SISA) im Sinne des PCT-Vertrags sein (R45bis PCT).

Ohne zu sehr ins Detail zu gehen, sollten Sie wissen, dass « die zusätzliche PCT-Recherche » grob gesagt dasselbe ist wie « die PCT-Recherche« , außer dass sie optional ist 🙂 (R45bis PCT).

Es gibt einige Unterschiede zum europäischen Verfahren:

  • Das EPA hat eine Frist für die Durchführung dieser Recherche (R45bis.7.a PCT):
    • 28 Monate ab der Priorität.
  • Es fallen keine zusätzlichen Gebühren für Ansprüche über den 15. hinaus an: Es muss eine Recherche zu allen Ansprüchen durchgeführt werden;
  • Die Erfindungseinheit ist leicht unterschiedlich;
  • Kollidierende Anmeldungen werden im zusätzlichen internationalen Recherchenbericht erwähnt (R45bis.5.c PCT), werden jedoch nicht für die internationale vorläufige Prüfung berücksichtigt (R64.3 PCT).

Anzahl der Recherchen für die SISA

Das EPA als SISA führt nicht mehr als 700 zusätzliche Recherchen pro Jahr durch (« Abkommen WIPO-EPA« , ABl. 2010, 304, Anlage E.5).

Bestimmte nationale Recherchen

Einige nationale Ämter der Vertragsstaaten delegieren ihre Recherche an das EPA (Richtlinien B-II 4.6, z. B. Frankreich).

Recherchegebühr

Standardrecherchen

Grundsatz

Die Recherchegebühr ist fällig (A78(2) EPÜ) innerhalb einer Frist von 1 Monat ab:

  • im Fall einer Standardanmeldung (R38(1) EPÜ);
  • der Einreichung einer Teilanmeldung (R36(3) EPÜ);
  • der Einreichung einer neuen Anmeldung für eine zuvor von einer nicht berechtigten Person eingereichte Erfindung (R17(2) EPÜ).

Es erfolgt keine Benachrichtigung über diese Unregelmäßigkeit (R58 EPÜ).

Die Frist von 1 Monat wird ab dem Datum der Einreichung der ersten Unterlagen berechnet (auch wenn kein Anmeldetag gewährt werden kann, G3/98).

Die Recherchegebühr ist in A2(1).2 GebO aufgeführt ([montant_epo default= »1165 € » name= »A2(1).2 GebO – Recherche für nach dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung »] für eine nach dem 1. Juli 2005 eingereichte Standardanmeldung, [montant_epo default= »840 € » name= »A2(1).2 GebO – Recherche für vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung »] für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Standardanmeldung).

Sanktionen

Das EPA prüft, ob diese Gebühren entrichtet wurden (A90(3) EPÜ in Verbindung mit R57 e) EPÜ).

Fehlt die Recherchengebühr nach Ablauf der Frist von 1 Monat, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (A78(2) EPÜ für Standardanmeldungen, R17(2) EPÜ für Anmeldungen durch nicht berechtigte Personen und R36(3) EPÜ für Teilanmeldungen).

Diese Frist profitiert vom Weiterbehandlungsverfahren nach A121 EPÜ.

Zusätzliche Recherchen

Grundsatz

Eine Recherchengebühr ist zu entrichten, wenn ein Recherchenbericht erstellt werden muss (siehe unten zur Befreiung, A153(7) EPÜ in Verbindung mit R159(1) e) EPÜ).

Diese Gebühr ist innerhalb der Frist von 31 Monaten ab der Priorität zu entrichten (R159(1) e) EPÜ).

Standardmäßig beträgt der Betrag dieser Gebühr [montant_epo default= »1165 € » name= »A2(1).2 RRT – Recherche für Anmeldungen nach dem 1. Juli 2005″] (A2(1).2 RRT) für Anmeldungen, die ab dem 1. Juli 2005 eingereicht wurden, und [montant_epo default= »840 € » name= »A2(1).2 RRT – Recherche für Standardanmeldungen vor dem 1. Juli 2005″] für eine Standardanmeldung, die vor dem 1. Juli 2005 eingereicht wurde.

Ermäßigung

Es besteht eine Befreiung von der zusätzlichen Recherche (d. h. Ermäßigung um 100 %) wenn:

  • die ISA oder die SISA das EPA ist („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 6. Februar 2012 über Recherchen- und Prüfungsgebühren“, ABl. 2012, 212, Punkt 3.a));
  • die ISA für eine vor dem 1.er Juli 2005 eingereichte Anmeldung („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 6. Februar 2012 über Recherchen- und Prüfungsgebühren“, ABl. 2012, 212, Punkt 3.b)) folgende war:
    • das Schwedische Patentamt,
    • das Österreichische Patentamt,
    • das Spanische Patent- und Markenamt.

Darüber hinaus:

  • Es gibt eine Ermäßigung von [montant_epo default= »1100 € » name= »Ermäßigung von A2(1).2 RRT – Recherche für Anmeldungen nach dem 1. Juli 2005 – Ermäßigung bei ISA Österreich, Finnland, Schweden, Spanien, Nordisches Patentinstitut, Visegrád-Patentinstitut »] der zusätzlichen Recherchengebühr, wenn die Anmeldung nach dem 1.er Juli 2005 eingereicht wurde und die ISA („Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. Dezember 2015 zur Ermäßigung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche, wenn der internationale Recherchenbericht oder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom Österreichischen Patentamt, vom Spanischen Patent- und Markenamt, vom Finnischen Patent- und Registeramt, vom Schwedischen Patent- und Registeramt, vom Nordischen Patentinstitut oder vom Visegrád-Patentinstitut erstellt wurde (CA/D 8/15)“, ABl. 2016, A2) folgende ist:
    • das Österreichische Patentamt,
    • das Finnische Patentamt,
    • das Schwedische Patentamt,
    • das Spanische Patent- und Markenamt,
    • das Nordische Patentinstitut,
    • das Visegrád-Patentinstitut.
  • Es gibt eine Ermäßigung von [montant_epo default= »1100 € » name= »Ermäßigung von A2(1).2 RRT – Recherche für Anmeldungen nach dem 1. Juli 2005 – Ermäßigung bei türkischer ISA »] der zusätzlichen Recherchengebühr, wenn die Anmeldung nach dem 1.er Juli 2005 eingereicht wurde und die ISA das Türkische Patent- und Markenamt ist („Beschluss des Verwaltungsrats vom 28. Juni 2017 zur Ermäßigung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche, wenn der internationale Recherchenbericht oder der ergänzende internationale Recherchenbericht vom Türkischen Patent- und Markenamt erstellt wurde (CA/D 9/17)“, ABl. 2017, A57).

Diese Bestimmungen wurden vom Verwaltungsrat gemäß A153(7) EPÜ erlassen.

Sanktion

Wenn die Recherchengebühr nicht innerhalb der Frist von 31 Monaten gezahlt wird, gilt die Anmeldung als zurückgenommen (R160(1) EPÜ).

Das EPA teilt dem Anmelder diesen Rechtsverlust dann mit (R160(2) EPÜ).

Der A121 EPÜ ist auf die Frist von 31 Monaten anwendbar (Richtlinien C-II 1.2).

Internationale PCT-Recherchen

Grundsatz

Die in der R16 PCT vorgesehene Recherchengebühr wird vom EPA auf [montant_epo default= »1875 € » name= »A2(1).2 RRT – recherche internationale »] festgesetzt (R158(1) EPÜ in Verbindung mit A2(1).2 RRT).

Die Recherchengebühr wird vom Anmeldeamt für die ISA erhoben (A3.4.iv PCT in Verbindung mit R16.1.a PCT), um die Kosten der Recherche zu decken.

Der Betrag wird von der ISA festgesetzt (R16.1.a PCT), muss jedoch beim Anmeldeamt entrichtet werden (R16.1.b PCT), das die Währung festlegt, in der diese Gebühr zu zahlen ist.

Diese Gebühr ist innerhalb einer Frist von 1 Monat ab der Anmeldung fällig (R16.1.f PCT).

Ermäßigung

Eine Ermäßigung von 75 % der Recherchengebühr wird für bestimmte Entwicklungsländer gewährt (ABI. 2020, A4).

Die Liste dieser „Länder mit niedrigem Einkommen oder niedrigem mittlerem Einkommen“ wird von der Weltbank erstellt.

Um diese Ermäßigung in Anspruch nehmen zu können, müssen alle Anmelder dieses Kriterium erfüllen.

Gleiches gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person die Staatsangehörigkeit besitzt und ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Staates hat, in dem ein mit der Europäischen Patentorganisation geschlossenes Validierungsabkommen in Kraft ist (ABI. 2020, A4).

Sanktion

Bei verspäteter Zahlung (oder unvollständiger Zahlung) fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, den ausstehenden Betrag innerhalb einer Frist von 1 Monat ab der Mitteilung zu entrichten (R16bis.1.a PCT).

Eine Zahlung gilt nicht als verspätet, wenn sie vom Anmeldeamt empfangen wird, bevor dieses die Mitteilung über die verspätete Zahlung versendet (R16bis.1.d PCT).

Eine Gebühr für verspätete Zahlung kann vom Anmeldeamt erhoben werden (R16bis.2.a PCT) zu seinen Gunsten. Diese Gebühr für verspätete Zahlung beträgt das Maximum der folgenden beiden Gebühren:

  • 50 % des Minimums zwischen:
    • dem noch zu zahlenden Betrag;
    • der internationalen Anmeldegebühr (R16bis.2.b PCT).
  • der Höhe der Übermittlungsgebühr.

Wenn der Anmelder trotz der Mitteilung nicht innerhalb der Frist zahlt, gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen, und das Anmeldeamt unterrichtet den Anmelder (A14.3.a PCT in Verbindung mit R16bis.1.c.i PCT in Verbindung mit R27.1 PCT in Verbindung mit R29 PCT).

Die Zahlung gilt als gültig (auch wenn eine Verspätungsgebühr fällig sein kann), wenn das Anmeldeamt die Zahlung vor dem Versand der Mitteilung des Anmeldeamts erhält, die den Anmelder darüber informiert, dass seine Anmeldung als zurückgenommen gilt (R16bis.1.e PCT).

Zusätzliche internationale PCT-Recherchen

Grundsatz

Die gemäß R45bis PCT vorgesehene zusätzliche Recherchengebühr wird vom EPA auf [montant_epo default= »1875 € » name= »A2(1).2 RRT – zusätzliche internationale Recherche »] festgesetzt (R158(1) EPÜ in Verbindung mit A2(1).2 RRT).

Diese Gebühr wird vom EPA festgesetzt, aber vom IB zu dessen Gunsten eingezogen (R45bis.3.b PCT).

Diese Gebühr ist innerhalb einer Frist von 1 Monat ab Erhalt des Antrags auf zusätzliche Recherche zu entrichten (R45bis.3.c PCT in Verbindung mit R45bis.2.c PCT).

Sanktion

Bei verspäteter Zahlung fordert das IB den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von 1 Monat ab der Aufforderung zu zahlen:

  • die Recherchengebühr wie zuvor angegeben (R45bis.4.b PCT);
  • eine Säumnisgebühr in Höhe von 50 % der Bearbeitungsgebühr (und nicht der Recherchengebühr, R45bis.4.c PCT).

Andernfalls gilt der Antrag auf zusätzliche Recherche als nicht gestellt (R45bis.4.d PCT).

Rückerstattung der Recherchengebühr

Vollständige Rückerstattung

Europäische oder ergänzende Recherchen

Die Recherchengebühr wird vollständig zurückerstattet, wenn:

  • die Anmeldung nicht innerhalb einer Frist von 14 Monaten ab der Priorität von einem Vertragsstaat an das EPA übermittelt wird (R37(2) EPÜ);
  • die Anmeldung zurückgenommen, zurückgewiesen oder als zurückgenommen gilt, bevor das EPA mit der Erstellung des Recherchenberichts begonnen hat (A9(1) RRT);
  • der Anmeldung kein Anmeldetag zuerkannt wird (Richtlinien A-II 4.1.4).

Dass mit der Recherche begonnen wurde, muss auf klaren und transparenten Elementen beruhen (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 29. Januar 2013 betreffend die Anpassung des Systems zur Rückerstattung der Recherchen- und Prüfungsgebühren« , ABl. 2013, 153): Das Startdatum des Algorithmus zur Recherche des Standes der Technik durch den für die Recherche zuständigen Prüfer wird daher in der Akte vermerkt, damit dies nachprüfbar ist.

Internationale PCT-Recherchen

Jeder zu Unrecht oder zu viel erhobene Betrag wird zurückerstattet (« WIPO-EPA-Übereinkommen« , ABl. 2010, 304, Anhang C, Teil II, Punkt 1).

Das EPA erstattet die Recherchengebühr (« WIPO-EPA-Übereinkommen« , ABl. 2010, 304, Anhang C, Teil II, Punkt 2) zurück, wenn die internationale Anmeldung gemäß Art. 14.1 PCT, Art. 14.3 PCT, Art. 14.4 PCT zurückgenommen oder als zurückgenommen gilt, bevor mit der internationalen Recherche begonnen wurde (hauptsächlich aufgrund von Formmängeln oder Gebührenzahlungsproblemen).

Zusätzliche internationale PCT-Recherchen

Jeder irrtümlich, zu viel usw. erhobene Betrag wird erstattet (« WIPO-EPA-Übereinkommen« , JO 2010, 304, Anhang C, Teil II, Punkt 1).

Die zusätzliche Recherchengebühr wird vom IB erstattet (R45bis.3.d PCT):

  • wenn die internationale Anmeldung zurückgenommen oder als zurückgenommen gilt, bevor die Recherchenkopie an das EPA übermittelt wurde,
  • wenn der Antrag auf zusätzliche Recherche zurückgenommen oder als nicht gestellt gilt, bevor die Recherchenkopie an das EPA übermittelt wurde.

Das EPA erstattet die zusätzliche Recherchengebühr, wenn es vor Beginn der zusätzlichen internationalen Recherche feststellt, dass der Antrag auf zusätzliche Recherche als nicht gestellt gilt, weil die Recherche aufgrund einer Einschränkung vollständig ausgeschlossen ist (R45bis.5.g PCT) (« WIPO-EPA-Übereinkommen« , JO 2010, 304, Anhang C, Teil II, Punkt 7).

Das EPA erstattet die zusätzliche Recherchengebühr (« WIPO-EPA-Übereinkommen« , JO 2010, 304, Anhang C, Teil II, Punkt 8):

  • wenn die internationale Anmeldung zurückgenommen oder als zurückgenommen gilt, bevor das EPA mit der Recherche beginnt,
  • wenn der Antrag auf zusätzliche Recherche zurückgenommen oder als nicht gestellt gilt, bevor das EPA mit der Recherche beginnt.

Vollständige oder teilweise Erstattung

Europäische oder ergänzende Recherchen

Wenn die Recherche durch eine frühere Recherche erleichtert wird, kann ein Teil der Recherchengebühr erstattet werden (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 21. Dezember 2018 über die Erstattung der Recherchengebühr gemäß Artikel 9(2) der Gebührenordnung« , JO 2019, A4).

Diese Erstattung gilt für europäische Recherchen oder ergänzende Recherchen (« Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 21. Dezember 2018 über die Erstattung der Recherchengebühr gemäß Artikel 9(2) der Gebührenordnung« , JO 2019, A4):

  • und wenn die frühere Recherche mit schriftlicher Stellungnahme durchgeführt wurde,
    • und wenn diese frühere Recherche eine europäische Recherche für eine EP-Anmeldung ist, die ab dem 1. Juli 2005 eingereicht wurde, beträgt die Erstattung:
      • 100 % bei vollständiger Wiederverwendung oder
      • 25 % bei teilweiser Wiederverwendung.
    • und wenn diese frühere Recherche eine PCT-Recherche für eine PCT-Anmeldung ist, die ab dem 1. Januar 2004 eingereicht wurde, beträgt die Erstattung:
      • 84 % bei vollständiger Wiederverwendung oder
      • 21 % bei teilweiser Wiederverwendung.
    • und wenn diese frühere Recherche eine zusätzliche PCT-Recherche ist, beträgt die Erstattung:
      • 84 % bei vollständiger Wiederverwendung oder
      • 21 % bei teilweiser Wiederverwendung.
    • und wenn diese frühere Recherche eine nationale Recherche im Auftrag von BE, CY, FR, GB, GR, IT, LT, LU, LV, MC, MT, NL, SM, TR ist, beträgt die Erstattung:
      • 84 % bei vollständiger Wiederverwendung oder
      • 21 % bei teilweiser Wiederverwendung.
  • und wenn die frühere Recherche ohne schriftliche Stellungnahme durchgeführt wurde,
    • und wenn diese frühere Recherche eine europäische Recherche für eine EP-Anmeldung ist, die vor dem 1. Juli 2005 eingereicht wurde, beträgt die Erstattung:
      • 70 % bei vollständiger Wiederverwendung oder
      • 17,5 % bei teilweiser Wiederverwendung.
    • und wenn diese frühere Recherche eine PCT-Recherche ist, die vor dem 1. Januar 2004 eingereicht wurde, beträgt die Erstattung:
      • 70 % bei vollständiger Wiederverwendung oder
      • 17,5 % bei teilweiser Wiederverwendung.
    • und wenn diese frühere Recherche eine Recherche vom internationalen Typ ist, beträgt die Erstattung:
      • 70 % bei vollständiger Wiederverwendung oder
      • 17,5 % bei teilweiser Wiederverwendung.
    • und wenn diese frühere Recherche eine Standardrecherche ist (das EPA führt diese Art von Recherche seit dem 1. September 2007 nicht mehr durch), beträgt die Erstattung:
      • 70 % bei vollständiger Wiederverwendung oder
      • 17,5 % bei teilweiser Wiederverwendung.
    • und wenn diese frühere Recherche eine nationale Recherche im Auftrag von BE, CY, FR, GR, LU, NL, TR ist, beträgt die Erstattung:
      • 70 % bei vollständiger Wiederverwendung oder
      • 17,5 % bei teilweiser Wiederverwendung.

Internationale Recherchen (EPA/ISA oder EPA/SISA)

Falls die Recherche durch eine zuvor vom EPA für die Prioritätsanmeldung durchgeführte Recherche (einschließlich einer „Standard“-Recherche, die privat in Auftrag gegeben wurde) erleichtert wird, kann ein Teil der Recherchegebühr erstattet werden (R16.3 PCT, „Abkommen“, JO 2010, 304, Anhang C, Teil II, Punkt 3 und A9 VOBK in Verbindung mit „Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 21. Februar 2014 über die Erstattung der internationalen Recherchegebühr durch das EPA in seiner Funktion als Internationale Recherchenbehörde“, JO 2014, A30):

  • und wenn die frühere Recherche mit schriftlicher Stellungnahme durchgeführt wurde,
    • und wenn diese frühere Recherche eine europäische Recherche war, beträgt die Erstattung:
      • 100 % bei vollständiger Wiederverwendung oder
      • 25 % bei teilweiser Wiederverwendung.
    • und wenn diese frühere Recherche eine PCT-Recherche war, beträgt die Erstattung:
      • 100 % bei vollständiger Wiederverwendung oder
      • 25 % bei teilweiser Wiederverwendung.
    • und wenn diese frühere Recherche eine ergänzende PCT-Recherche war, beträgt die Erstattung:
      • 100 % bei vollständiger Wiederverwendung oder
      • 25 % bei teilweiser Wiederverwendung.
    • und wenn diese frühere Recherche eine nationale Recherche für BE, CY, FR, GR, IT, LU, MT, NL, TR war, beträgt die Erstattung:
      • 100 % bei vollständiger Wiederverwendung oder
      • 25 % bei teilweiser Wiederverwendung.
  • und wenn die frühere Recherche ohne schriftliche Stellungnahme durchgeführt wurde,
    • und wenn diese frühere Recherche eine internationale Recherche war, beträgt die Erstattung:
      • 70 % bei vollständiger Wiederverwendung oder
      • 17,5 % bei teilweiser Wiederverwendung.
    • und wenn diese frühere Recherche eine Standard-Recherche war (das EPA führt diese Art von Recherche seit dem 1. September 2007 nicht mehr durch), beträgt die Erstattung:
      • 70 % bei vollständiger Wiederverwendung oder
      • 17,5 % bei teilweiser Wiederverwendung.
    • und wenn diese frühere Recherche eine nationale Recherche für BE, CY, FR, GR, LU, NL, TR war, beträgt die Erstattung:
      • 70 % bei vollständiger Wiederverwendung oder
      • 17,5 % bei teilweiser Wiederverwendung.

Kriterium für vollständige / teilweise Wiederverwendung

Normalerweise wird ein Recherchenbericht vollständig wiederverwendet, wenn die eingereichten Ansprüche („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 9. Januar 2009 zu den Kriterien für die Erstattung von Recherchegebühren“, JO 2009, 99, Punkt 2.1):

  • mit den zuvor recherchierten Ansprüchen identisch sind oder
  • eine Einschränkung der zuvor recherchierten Ansprüche darstellen:
    • Streichung von Ansprüchen,
    • Streichung alternativer Merkmale eines Anspruchs,
    • Hinzufügung einer Einschränkung durch Zusammenführung von Ansprüchen.

Normalerweise wird ein Recherchenbericht teilweise wiederverwendet, wenn die eingereichten Ansprüche („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 9. Januar 2009 zu den Kriterien für die Erstattung von Recherchegebühren“, JO 2009, 99, Punkt 2.2):

  • weiter gefasst sind als die zuvor recherchierten Ansprüche (und eine Verallgemeinerung darstellen) oder
  • eine Einschränkung der zuvor recherchierten Ansprüche mit einem Merkmal darstellen, das in der früheren Anmeldung nicht offenbart war (aber dieselbe Erfindung betrifft).

Eine Erstattung ist nicht fällig, d. h. der Recherchenbericht wird nicht wiederverwendet, wenn die beanspruchte Erfindung unterschiedlich ist („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 9. Januar 2009 zu den Kriterien für die Erstattung von Recherchegebühren“, JO 2009, 99, Punkt 2.3).

Erstattungsverfahren

Die Erstattung erfolgt nach der Übermittlung des Recherchenberichts, wobei der Erstattungsbetrag dem Anmelder zuvor mitgeteilt wurde („Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 9. Januar 2009 zu den Kriterien für die Erstattung von Recherchegebühren“, JO 2009, 99, Punkt 3).

Laisser un commentaire

Votre adresse e-mail ne sera pas publiée. Les champs obligatoires sont indiqués avec *