Zuständige Anmeldeämter

Grundsatz

Die internationale Anmeldung kann beim vorgeschriebenen Anmeldeamt (Receiving Office, RO) eingereicht werden (A10 PCT).

Dieses RO kann in der Regel nach Wahl des Anmelders (R19.1.a PCT) sein:

  • das nationale Amt:
    • seines Wohnsitzes (R19.1.a.i PCT) (oder stellvertretend),
    • des Vertragsstaats, dessen Staatsangehöriger er ist (R19.1.a.ii PCT) (oder stellvertretend),
  • das Internationale Büro (R19.1.a.iii PCT).

Einschränkung der Zuständigkeit nach Sprache

Die nationalen Ämter können ihre Zuständigkeit auf bestimmte Anmeldesprachen beschränken (R12.1.a PCT).

Vereinbarungen zwischen Ämtern

Der PCT erlaubt, dass jeder Staat seine Zuständigkeit als RO an ein anderes Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation delegiert (R19.1.b PCT).

Die Delegation kann entweder vollständig sein (d. h., der Staat nimmt keine internationalen Anmeldungen entgegen) oder teilweise (d. h., die Personen haben die Wahl zwischen dem nationalen Amt des Staates und dem Amt, mit dem eine Vereinbarung besteht, z. B. das EPA und das INPI).

Verteidigungsrelevante Vorgaben

Falls ein Vertragsstaat aus verteidigungspolitischen Gründen vorsieht, dass ein Staatsangehöriger oder ein Einwohner nicht bei jedem beliebigen RO anmelden darf (A27.8 PCT),

liegt es am Anmelder, diese Regel einzuhalten, und nicht an den anderen Ämtern (Leitfaden für Anmelder §6.010).

Jedes RO kann somit die Behandlung einer internationalen Anmeldung als solche ablehnen (und sie daher nicht an das IB und eine Kopie an die ISA weiterleiten) (R22.1 PCT).

In Frankreich muss beispielsweise eine erste internationale Anmeldung beim INPI eingereicht werden (L614-18 CPI).

Falls verteidigungspolitische Vorgaben das RO daran hindern, die internationale Anmeldung als solche zu behandeln, muss das RO das IB so schnell wie möglich innerhalb einer Frist (Verwaltungsanweisungen 330.b) von 13 bis 17 Monaten ab dem Prioritätsdatum informieren.

Mehrere Anmelder

Bei mehreren Anmeldern genügt es, wenn das gewählte RO für mindestens einen von ihnen zuständig ist (R19.2 PCT).

Nicht zuständige Anmeldeämter

Weiterleitung an das IB

Wird die internationale Anmeldung bei einem nach den oben genannten Regeln nicht zuständigen Amt eingereicht, gilt diese Anmeldung als vom betreffenden Amt für das IB entgegengenommen (R19.4.a.i PCT).

In diesem Fall versieht das empfangende Amt die Anmeldung mit einem Eingangsstempel und leitet sie an das IB weiter (R19.4.b PCT).

Zuerkennung eines Anmeldetags

Das IB vergibt dann das Anmeldedatum entsprechend dem auf der Anmeldung angebrachten Eingangsstempel (R19.4.b PCT).

Bedeutung des Eingangsdatums beim IB

Das Eingangsdatum beim IB bleibt dennoch wichtig, da es bestimmte Fristen für die Zahlung der für die Anmeldung fälligen Gebühren bestimmt (R19.4.c PCT).

Für die Zahlung der folgenden Gebühren ist das tatsächliche Eingangsdatum beim IB maßgeblich:

  • Weiterleitungsgebühr (R14.1.c PCT); Anmeldegebühr, die fällig ist (R15.3 PCT); Recherchegebühr (R16.1.f PCT).

Gebühren

Diese Weiterleitung kann von einer Weiterleitungsgebühr abhängig gemacht werden (R19.4.b PCT, 125 € für das EPA Leitfaden für Anmelder, Anhang C, EP, 60 € für das INPI Leitfaden für Anmelder, Anhang C, FR), auch wenn die anderen Gebühren erstattet werden (Leitfaden für Anmelder Band 1, §6.035).

Die fälligen Gebühren sind dann an das IB zu zahlen (Leitfaden für Anmelder Band 1, §6.035).