Position des Problems
Es ist wichtig, den Rechtsstatus dieser Gerichtsbarkeit zu verstehen, da ihr Aufbau eine der größten Schwierigkeiten bei der Errichtung dieser Gerichtsbarkeit darstellte (allein die Anzahl der „Erwägungsgründe“ zur EuGH in der Vereinbarung über das Einheitliche Patentgericht zeigt die Sensibilität dieser Frage).
Diese Gerichtsbarkeit wurde nämlich im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit bestimmter Mitglieder der Europäischen Union geschaffen (Verordnung Nr. 1257/2012).
Daher müssen ihre Entscheidungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entsprechen.
Die Vereinbarung über die UPC stellt klar, dass die UPC das Unionsrecht anwenden muss (Artikel 20 und 24 der Vereinbarung über das Einheitliche Patentgericht), doch dies reicht nicht aus.
Um der Rechtsprechung des EuGH zu entsprechen, muss der Gerichtshof der Europäischen Union nämlich seine Auffassungen der UPC aufzwingen können (siehe Gutachten 01/09 des EuGH „Vereinbarung über die Schaffung eines einheitlichen Systems zur Beilegung von Patentstreitigkeiten“), und daher:
- dass die Entscheidungen des EuGH rechtlich verbindlich sind und
- dass die Kammern der UPC ihm Vorabentscheidungsfragen vorlegen können.
Heute können jedoch nur die Gerichte der Mitgliedstaaten solche Vorabentscheidungsfragen stellen (Artikel 256 und 267 AEUV).
Wie kann also der UPC dasselbe ermöglicht werden, ohne die Verträge der Union ändern zu müssen?
Lösung des Problems
Nun, ganz einfach …
Indem man die UPC als ein allen Mitgliedstaaten gemeinsames Gericht betrachtet (Artikel 1 der Vereinbarung über das Einheitliche Patentgericht) … oder genauer gesagt, gleichzeitig:
- ein internationales Gericht,
- ein französisches Gericht,
- ein deutsches Gericht,
- ein italienisches Gericht,
- ein belgisches Gericht,
- usw.
Da es sich somit um ein nationales Gericht handelt, kann es dem EuGH Vorabentscheidungsfragen vorlegen (Artikel 21 der Vereinbarung über das Einheitliche Patentgericht) und bleibt dessen Entscheidungen unterworfen.