Erlangung des einheitlichen Effekts

Entgegen dem, was sein Name vermuten lässt, wird das Einheitspatent nicht „angemeldet“: Es gibt kein Formular „Antrag auf Einheitspatent“, das an ein Amt gesandt wird. Das Einheitspatent ist kein neuer Titel, sondern ein vom EPA erteiltes europäisches Patent, dem a posteriori ein einheitlicher Effekt hinzugefügt wird.

Eine Eintragung, keine neue Erteilung

Das gesamte Sachprüfungsverfahren — Anmeldung, Recherche, Prüfung, Erteilung — unterliegt dem Übereinkommen über das europäische Patent und wird hier nicht wiederholt. Der einheitliche Effekt wird erst nach der Erteilung durch eine einfache Eintragung durch das EPA hinzugefügt (Artikel 3 der Verordnung 1257/2012). Dasselbe europäische Patent kann daher je nach Wahl des Inhabers einheitlich werden oder als klassisches „Bündel“ nationaler Patente bestehen bleiben.

Drei Wege nach der Erteilung

Nach Veröffentlichung des Erteilungshinweises stehen dem Inhaber drei Optionen zur Verfügung:

  • den einheitlichen Effekt beantragen (ein einziger Titel für die abgedeckten Staaten);
  • die klassischen nationalen Validierungen landesweise durchführen;
  • kombinieren: einheitlicher Effekt für den Kern des Territoriums, nationale Validierungen für den Rest (Vereinigtes Königreich, Schweiz, Spanien…).

Diese Wahl wird auf der Seite Abstimmung mit dem klassischen europäischen Patent näher erläutert.

Eine Countdown-Frist von einem Monat

Alles entscheidet sich innerhalb des Monats, der auf die Veröffentlichung des Erteilungshinweises im Europäischen Patentblatt folgt (Regel 6 der Regeln für den einheitlichen Patentschutz (UPR)). Ein Monat, nicht verlängerbar, um die territoriale Abdeckung eines Titels festzulegen, für dessen Erlangung man manchmal zehn Jahre benötigt hat: Es versteht sich von selbst, dass die Entscheidung im Voraus vorbereitet wird.

Die Schritte