Der einheitliche Charakter, der für die Zahlung der Gebühren so praktisch ist, hat einen Nachteil: Was das Schutzrecht betrifft, betrifft es alle Staaten gleichzeitig. Beschränkung, Widerruf, Erlöschen: Nichts erfolgt nach Wahl.

Das Prinzip: gegenüber allen

Ein Einheitspatent kann nur in Bezug auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, widerrufen oder erlöschen (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 1257/2012). Das ist der Preis der Einheitlichkeit.

Die zentrale Beschränkung und der zentrale Widerruf beim EPA

Der Inhaber kann aus eigener Initiative sein Patent zentral beim EPA beschränken oder widerrufen lassen (Beschränkungs- und Widerrufsverfahren nach den Artikeln 105bis bis 105quater des EPÜ): Die Wirkung ist dann einheitlich auf dem gesamten einheitlichen Territorium.

Der Widerruf durch das EPG

Vor allem kann ein Dritter den Widerruf des Einheitspatents vor dem Einheitlichen Patentgericht (Artikel 65 des Übereinkommens über das EPG) erwirken, sei es durch eine direkte Nichtigkeitsklage oder durch einen Widerklageantrag in einer Verletzungsklage. Eine einzige Entscheidung, und das Schutzrecht fällt überall weg.

Das ist die Kehrseite des Systems: Ein einziger Prozess reicht aus, um das Schutzrecht in achtzehn Staaten durchzusetzen… aber ein einziger Prozess reicht auch aus, um es in allen achtzehn Staaten zu Fall zu bringen. Dieses Risiko des zentralen Widerrufs ist genau das, was einige Inhaber klassischer europäischer Patente dazu veranlasst, sich aus der einheitlichen Gerichtsbarkeit zurückzuziehen (siehe Das Übergangsregime: Opt-out und Opt-in) — eine Option, die beim Einheitspatent, das untrennbar mit dem EPG verbunden ist, nicht offensteht.

Das Erlöschen

Schließlich erlischt das Schutzrecht bei Nichtzahlung der Jahresgebühren: Auch hier wieder für das gesamte Territorium auf einmal (siehe Verfall und Wiederherstellung der Rechte).