Vorstellung des EPG

Grundsatz

Parallel zur einheitlichen Wirkung der Patente haben einige EU-Mitgliedstaaten beschlossen, ein „Einheitliches Patentgericht“ (oder EPG) zu schaffen, um die Patentstreitigkeiten auf europäischer Ebene zu zentralisieren.

Diese Entscheidung wurde im „Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht“ oder EPGÜ formalisiert, das im Februar 2013 unterzeichnet wurde.

Warum das EPG?

Vor dem EPG waren die nationalen Gerichte dieser Staaten allein zuständig für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Verletzung und die Gültigkeit europäischer Patente (oder zumindest der jeweiligen nationalen Teile europäischer Patente).

Daher war es durchaus möglich, innerhalb der Union selbst widersprüchliche Entscheidungen zu erhalten:

  • Ein französisches Gericht erklärt den französischen Teil eines europäischen Patents für nichtig, während ein deutsches Gericht den deutschen Teil desselben europäischen Patents für gültig hält.

Aus logischer Sicht ist dies recht verwirrend.

Das „Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht“ zielt darauf ab, dieses Problem zu vermeiden, indem es ein spezialisiertes Gericht mit ausschließlicher Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten vorschlägt, die:

  • europäische Patente und europäische Patente mit einheitlicher Wirkung (oder Einheitspatente) betreffen.

Inkrafttreten des EPG

Das EPGÜ wurde am 19. Februar 2013 von 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichnet.

Sein Inkrafttreten setzte jedoch die Ratifizierung durch mindestens dreizehn Staaten voraus, darunter die drei, in denen 2012 die meisten europäischen Patente in Kraft waren (Artikel 89 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht), das heißt:

  • Deutschland,
  • Frankreich und
  • ursprünglich das Vereinigte Königreich – diese Rolle übernahm nach dem Brexit Italien.

Nach vielen Verzögerungen (siehe Die historische Entwicklung) wurden diese Bedingungen schließlich erfüllt: Das Übereinkommen ist am 1. Juni 2023 in Kraft getreten, nach der Hinterlegung der deutschen Ratifikationsurkunde. Die Verfahrensordnung des EPG ist seit dem 1. September 2022 anwendbar.

Das Warten hat nun ein Ende.