Der Opt-out ist nicht zwingend endgültig: Man kann durch den Widerruf des Opt-out in den Zuständigkeitsbereich des EPG zurückkehren – dies wird gemeinhin als „Opt-in“ bezeichnet. Dieser Schritt unterliegt jedoch strengen Regeln und ist nur in eine Richtung möglich.
Der Widerruf des Opt-out
Der Inhaber kann seinen Opt-out jederzeit widerrufen (Artikel 83 Absatz 4 des Übereinkommens über das EPG und Regel 5.7 der Verfahrensordnung): Das Patent fällt dann wieder in die Zuständigkeit (insbesondere) des EPG.
Zwei Sperren
Achtung: Die Türen öffnen sich nur in eine Richtung:
- der Widerruf ist unmöglich, wenn bereits eine Klage vor einem nationalen Gericht für dieses Patent eingereicht wurde: Die nationale Wahl ist dann gesperrt. Ein Wettbewerber kann daher einen Opt-out „blockieren“, indem er eine nationale Klage einreicht und so die Rückkehr zum EPG verhindert;
- nach dem Widerruf des Opt-out kann für dasselbe Patent nie wieder ein neuer Opt-out erklärt werden (Regel 5.8 der Verfahrensordnung): Dies ist endgültig.
Kurz gesagt: Man kann austreten und einmal zurückkehren – aber nicht im Kreis pendeln. Es ist daher ratsam, vor dem Betätigen des Hebels gut nachzudenken (siehe Herausforderungen und Strategie).