Opt-out oder nicht? Die Frage, die auf den ersten Blick technisch erscheint, ist in Wirklichkeit eine strategische Abwägung zwischen zwei symmetrischen Risiken.

Warum austreten (Opt-out)

Die Hauptsorge ist die der zentralen Nichtigerklärung: Eine einzige Entscheidung des EPG kann das europäische Patent in allen abgedeckten Staaten zunichtemachen. Für ein strategisches Schutzrecht – jenes, auf dem ein ganzes Flagship-Produkt beruht – mag es unklug erscheinen, dieses Risiko einer jungen und noch wenig erprobten Gerichtsbarkeit anzuvertrauen. Daher der Reflex des Opt-out, der den Status quo bewahrt: nationale Streitigkeiten, Land für Land, bei denen man jeweils nur ein Territorium aufs Spiel setzt.

Warum bleiben

Umgekehrt bietet das EPG dem Inhaber eine mächtige Waffe: Eine einzige Klage kann zu einer Verfügung führen, die alle Vertragsmitgliedstaaten abdeckt. Wer seine Rechte im großen Maßstab durchsetzen möchte, kann es sich kaum leisten, auf diesen Hebeleffekt (und den One-Stop-Shop) zu verzichten. Mehrere nationale Verfahren sind langsam und kostspielig; eine einheitliche Klage wirkt schnell und durchschlagend.

Die Fallstricke des Zeitplans

  • der Opt-out ist nur während der Übergangsphase möglich (siehe Die Übergangsphase);
  • eine von einem Dritten vor dem EPG eingereichte Klage kann die Möglichkeit des Opt-out sperren; umgekehrt sperrt eine nationale Klage den Widerruf des Opt-out;
  • der Widerruf des Opt-out ist endgültig: kein zweiter Opt-out möglich.

In der Praxis haben viele Inhaber zu Beginn eine vorsichtige Haltung eingenommen (massiver Opt-out), um diesen später gegebenenfalls zurückzunehmen, sobald die Rechtsprechung des EPG gefestigt ist und eine offensive Klage dies erfordert.

Und vergessen wir nicht die unangenehme Erinnerung (oder auch nicht, besonders in Frankreich): Nichts davon gilt für das Einheitspatent, das von vornherein unter die ausschließliche Zuständigkeit des EPG fällt. Die Wahl des Einheitspatents bedeutet die Wahl der einheitlichen Gerichtsbarkeit – ohne Ausweg.