Nach der Entscheidung des Rechtsstreits bleibt die Frage: Wer trägt die Verfahrenskosten? Nicht zu verwechseln mit der Festsetzung des Schadensersatzes (die dem Patentinhaber geschuldete Entschädigung): Hier geht es um die Verfahrenskosten — Honorare, Auslagen — die die unterliegende Partei der obsiegenden Partei erstatten muss.

Der Grundsatz: Die Kosten trägt die unterliegende Partei

Angemessene und verhältnismäßige Gerichtskosten sowie sonstige Auslagen der obsiegenden Partei werden grundsätzlich von der unterliegenden Partei getragen (Artikel 69 des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht). Der Richter kann diese Regel jedoch anpassen, insbesondere wenn jede Partei teilweise unterliegt oder aus Billigkeitsgründen.

Obergrenzen

Die Erstattung ist nicht unbegrenzt: Sie ist nach einer mit dem Streitwert verknüpften Tabelle begrenzt, die vom Verwaltungsausschuss festgelegt wird (Artikel 69 des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht). Die unterliegende Partei muss daher nicht die gesamten — manchmal exorbitanten — Honorare des Gegners übernehmen.

Das Festsetzungsverfahren

Die Festsetzung der Kosten erfolgt in einem gesonderten Verfahren nach der Entscheidung in der Hauptsache (Regeln 150 bis 156 der Verfahrensordnung): Die obsiegende Partei stellt einen bezifferten und begründeten Antrag auf Kostenentscheidung; die gegnerische Partei kann diesen bestreiten; der Berichterstatter (oder ein Rechtspfleger-Berichterstatter) entscheidet anschließend über die Höhe.

Diese Kostenentscheidung selbst kann überprüft und anschließend angefochten werden — eine Erinnerung daran, dass vor dem Einheitlichen Patentgericht selbst die Kostenrechnung verhandelt werden kann.