Dauer des Verfahrens
Das Verfahren darf maximal 1 Jahr dauern (Punkt 7 der Präambel der Verfahrensordnung).
Übermittlung von Unterlagen
Alle Kommunikation erfolgt auf elektronischem Wege (Regel 4 der Verfahrensordnung).
Verfahrensführung
Die Verfahrensführung durch das Gericht muss verhältnismäßig zur Bedeutung des Rechtsstreits erfolgen (Artikel 42 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht), um ein Gleichgewicht im Interesse der Parteien zu wahren (Artikel 41(3) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).
Selbstverständlich muss das Gericht bei der Verfahrensführung und der Suche nach Lösungen gerecht und fair vorgehen (Artikel 42 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).
Vertretung
Die Vertretung einer Partei ist möglich durch (Artikel 48 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht):
- einen vor einem Gericht eines Vertragsmitgliedstaats zugelassenen Rechtsanwalt;
- einen europäischen Patentvertreter mit entsprechender Qualifikation (d. h. im Streitverfahren ist die Liste der Qualifikationen in der Entscheidung des Verwaltungsausschusses Regeln 11 bis 14 enthalten).
- Es ist zu beachten, dass keine Anforderungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes bestehen.
- Somit kann ein europäischer Vertreter mit türkischer Staatsangehörigkeit durchaus eine Partei vor dem EPG vertreten (das kein türkisches Gericht ist…).
- Seltsam, nicht?