Das Übergangsregime: Opt-out und Opt-in
Der Inkrafttreten des Einheitlichen Patentgerichts am 1. Juni 2023 hat nicht auf einen Schlag die gesamte Streitigkeit über europäische Patente in seinen Zuständigkeitsbereich überführt. Ein Übergangsregime, ergänzt durch einen Opt-out-Mechanismus (und dessen Spiegelbild, den Opt-in), organisiert einen sanften Übergang.
Wesentliche Klarstellung: All dies betrifft nur die klassischen europäischen Patente (sowie die entsprechenden Anmeldungen und ergänzenden Schutzzertifikate). Das Einheitspatent unterliegt weiterhin ausschließlich dem EPG: Es kann nicht daraus zurückgezogen werden. Der Opt-out ist daher im Umkehrschluss die andere Seite der einheitlichen Wahl: Es ist die Option für diejenigen, die außerhalb der neuen Gerichtsbarkeit bleiben möchten.
- Die Übergangsperiode und die Sunrise-Periode. Der Opt-out: Ausübung und Wirkungen. Der Opt-in: Der Widerruf des Opt-out.
- Herausforderungen und Strategie.