Über die Rechte hinaus, die es gegen Verletzer verleiht, ist das Einheitspatent auch ein Vermögenswert: Es kann übertragen, lizenziert, verpfändet, in ein Vermögen eingebracht und weitergegeben werden. Doch muss man wissen, welches Recht diese Vorgänge bei einem von Natur aus supranationalen Titel regelt.

Die Antwort der Verordnung 1257/2012 ist geschickt: Als Eigentumsgegenstand wird das Einheitspatent wie ein nationales Patent eines einzigen Mitgliedstaats behandelt, jedoch für das gesamte Gebiet (Artikel 7). Daraus ergibt sich alles Weitere.

Das anwendbare nationale Recht

Ein einziger Titel, der achtzehn Staaten abdeckt: Welches dieser achtzehn nationalen Rechte regelt dessen Eigentum? Die Verordnung entscheidet mit einer einzigen Anknüpfungsregel. Das Einheitspatent wird in seiner Gesamtheit und für das gesamte Gebiet einem nationalen Patent des Mitgliedstaats gleichgestellt, in dem der Anmelder zum Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung (Artikel 7 der Verordnung 1257/2012) hatte:

  • seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung;
  • mangels dessen eine Niederlassung.

Bei mehreren Anmeldern werden diese Kriterien in der Reihenfolge der Eintragung im Register angewendet (Artikel 7 Absatz 2). Und wenn sich der Titel keinem Staat zuordnen lässt? Dann gilt das deutsche Recht, da Deutschland Sitz des EPA ist (Artikel 7 Absatz 3). Die Auffanglösung hat zumindest den Vorteil, vorhersehbar zu sein.

Eine „Nationalität“, die zum Anmeldetag feststeht

Diese Anknüpfung erstarrt zum Anmeldetag: Ein späterer Umzug des Anmelders oder eine Übertragung an eine anderswo ansässige Gesellschaft ändert das anwendbare Recht nicht. Die „Nationalität“ des Einheitspatents ist somit von Anfang an in Stein gemeißelt und regelt für das gesamte Gebiet die Übertragung, Lizenzen, Sicherheiten und Vollstreckungsmaßnahmen.

Die Übertragung: nur als Ganzes

Das Einheitspatent kann nur für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen werden (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 1257/2012). Es ist also unmöglich, den Titel für Frankreich zu verkaufen und für Deutschland zu behalten: Es gilt alles oder nichts.

Lizenzen: als Ganzes oder in Teilen

Die Lizenz entgeht glücklicherweise dieser Starrheit: Das Einheitspatent kann für das gesamte Gebiet oder einen Teil davon lizenziert werden (Artikel 3 Absatz 2). Man kann also eine Lizenz auf bestimmte Länder beschränken – was bei einer Übertragung nicht möglich wäre. Kurz gesagt: Man kann stückweise vermieten, was man nur als Ganzes verkaufen kann.

Die Lizenzbereitschaftserklärung: ein Rabatt auf die Gebühren

Der Inhaber kann beim EPA eine „Lizenzbereitschaftserklärung“ hinterlegen: Er verpflichtet sich, jedem eine Lizenz gegen angemessene Vergütung zu gewähren (Artikel 8 der Verordnung 1257/2012). Im Gegenzug erhält er eine Reduzierung von 15 % der Jahresgebühren. Eine Möglichkeit, ein wenig Offenheit zu monetarisieren.

Sicherheiten und Vollstreckungsmaßnahmen

Das Einheitspatent kann auch verpfändet oder Gegenstand von dinglichen Rechten und Vollstreckungsmaßnahmen sein: Diese Vorgänge unterliegen dem anwendbaren nationalen Recht (Artikel 7 der Verordnung 1257/2012). Übertragungen, Lizenzen und Sicherheiten sollten im Register für den einheitlichen Patentschutz, geführt vom EPA, eingetragen werden, um Dritten gegenüber wirksam zu sein.