Ein einheitliches Patent in Kraft zu halten, ist erfreulich einfach: eine einzige Jahresgebühr, gezahlt an eine einzige Stelle (das EPA), für das gesamte Gebiet (Artikel 11 der Verordnung 1257/2012). Kein Kopfzerbrechen mehr mit Jahresgebühren bei jedem Amt. Vorausgesetzt, man zahlt rechtzeitig.

Eine Gebühr, eine Stelle, das gesamte Gebiet: das ist das Prinzip (Artikel 11 der Verordnung 1257/2012). Bleibt die heikle Frage: wie viel?

Das „True Top 4“-Niveau

Die Höhe der Jahresgebühren wurde auf das sogenannte „True Top 4“-Niveau festgelegt: die Summe der Jahresgebühren, die in den vier Staaten fällig waren, in denen europäische Patente zum Zeitpunkt der Festlegung der Gebührenordnung am häufigsten validiert wurden – Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich und die Niederlande (Artikel 12 der Verordnung 1257/2012).

Interessantes Detail: Das „Top 4“ umfasst das Vereinigte Königreich, das seit dem Brexit nicht mehr Teil des Systems ist. Man zahlt also teilweise nach dem Maßstab eines Landes, das nicht mehr dabei ist. Dennoch bleibt die Rechnung überschaubar: In den ersten zehn Jahren beträgt die Summe der Jahresgebühren weniger als 5.000 Euro – deutlich weniger als die Validierung und Aufrechterhaltung in vier separaten Ländern (siehe die Kosten eines einheitlichen Patents und die Gebührenordnung des EPA).

Progressive Gebühren

Wie bei nationalen Patenten sind die Gebühren progressiv: In den ersten Jahren sind sie moderat und steigen mit zunehmendem Alter des Schutzrechts bis zum zwanzigsten Jahr. Logisch: Man zahlt nur für das, was man behalten möchte.

Fälligkeit und Nachfrist

Die Jahresgebühr wird am letzten Tag des Monats fällig, der den Jahrestag des Anmeldetags enthält. Sie kann noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten entrichtet werden, allerdings mit einem Zuschlag von 50 %.

Die Ermäßigung „Lizenzbereitschaft“

Eine Ermäßigung von 15 % wird gewährt, wenn der Inhaber eine Erklärung über die Lizenzbereitschaft abgibt (Artikel 8 der Verordnung 1257/2012): Im Gegenzug für die Verpflichtung zur Lizenzvergabe wird die jährliche Gebühr reduziert.

Wo Jahresgebühren anfallen, besteht auch das Risiko, sie zu vergessen. Und beim einheitlichen Patent hat ein Vergessen einen hohen Preis – buchstäblich im gesamten Gebiet.

Der Verfall: Alles auf einmal verloren

Wird die Jahresgebühr nicht gezahlt (einschließlich der Nachfrist von sechs Monaten), erlischt das einheitliche Patent. Da es unteilbar ist, erlischt es für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten gleichzeitig (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung 1257/2012): Keine halben Sachen, kein selektiver Verzicht Land für Land.

Das ist die Kehrseite der Einfachheit: Bei einem Bündel nationaler Patente kann man die weniger wichtigen Länder aufgeben und nur die Schlüsselmärkte aufrechterhalten. Beim einheitlichen Patent heißt es alles oder nichts – entweder behält man alle achtzehn Länder oder verliert alle achtzehn.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Nicht alles ist verloren, falls es zu einer Versäumnis kommt: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich (Regel 22 der Regeln für den einheitlichen Patentschutz (UPR)), sofern die übliche Sorgfalt („due care“) nachgewiesen wird und die Fristen strikt eingehalten werden. Besser ist es jedoch, die Fristen gut zu verwalten, als auf die Nachsicht des Amts zu setzen.