Die mündliche Verhandlung ist die eigentliche Anhörung: Sie folgt auf das Zwischenverfahren und geht der Entscheidung voraus.

Zweck

Die mündliche Verhandlung dient dazu, die Parteien anzuhören (Regel 112.2 a der Verfahrensordnung) und alle für die Entscheidung notwendigen Tatsachen festzustellen (Regel 112.2 b der Verfahrensordnung).

Eine eintägige Verhandlung

Die Verhandlung sollte nach Möglichkeit nicht länger als einen Tag dauern (Regel 113 der Verfahrensordnung), sofern keine Vertagung erfolgt, insbesondere wenn zusätzliche Beweismittel erforderlich sind (Regel 114 der Verfahrensordnung). Der Vorsitzende kann die Redezeiten begrenzen, um den Zeitplan einzuhalten (Regel 113.1 der Verfahrensordnung).

Öffentlichkeit und Aufzeichnung

Die Verhandlung ist öffentlich, sofern die Richter nicht anders entscheiden (Regel 115 der Verfahrensordnung), und wird aufgezeichnet. Die Aufzeichnung wird den Parteien in den Räumlichkeiten des EPG zur Verfügung gestellt.

Ablauf

Die Verhandlung findet vor der Richterbank statt, die die Entscheidung treffen wird (Regel 112.1 der Verfahrensordnung). Ein Richter gibt eine kurze Einführung (Regel 112.3 der Verfahrensordnung); da deren Inhalt nicht durch die Texte festgelegt ist, wird sie wahrscheinlich von der nationalen Rechtskultur des Richters geprägt sein (Auslegung der Ansprüche, Sachverhaltsdarstellung usw.). Die Richter können Fragen stellen, und bei der Anhörung eines Zeugen können sowohl die Richter als auch die Parteien diesen befragen, innerhalb des vom Berichterstatter oder Vorsitzenden festgelegten Rahmens (Regeln 112.3 und 113.2 der Verfahrensordnung).

Und danach?

Nach Abschluss der Verhandlung berät die Richterbank und fällt ihre Entscheidung, wobei das EPG bestrebt ist, diese schnell zu verkünden (das angegebene Ziel liegt bei etwa sechs Wochen nach der Verhandlung).