Das Zwischenverfahren ist die Phase, die auf das schriftliche Verfahren folgt und das mündliche Verfahren vorbereitet. Es handelt sich um die Phase der Vorbereitung der Akte vor dem EPG.

Die zentrale Rolle des Berichterstatters

Das Zwischenverfahren wird weitgehend vom Berichterstatter (Regel 331.1 der Verfahrensordnung) geleitet, der über weitreichende Befugnisse zur Steuerung des Falls verfügt.

Die Ziele

Diese Phase dient der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (Regel 104 der Verfahrensordnung) und soll nach Möglichkeit eine gütliche Einigung zwischen den Parteien fördern. Der Berichterstatter kann beispielsweise ein Sachverständigengutachten — technischer oder rechtlicher Art — anordnen, um das Gericht zu einem schwierigen Punkt zu beraten, den Rahmen der Verhandlungen festlegen und die zu entscheidenden Fragen identifizieren.

Die Dauer

Das Zwischenverfahren dauert grundsätzlich drei Monate (Regel 101.3 der Verfahrensordnung) — ein straffer Zeitplan, der mit dem Ziel einer Entscheidung in der Sache innerhalb von etwa einem Jahr im Einklang steht.

Die Zwischenkonferenz

Falls erforderlich, hält der Berichterstatter eine Zwischenkonferenz ab (Regel 101.1 der Verfahrensordnung), entweder persönlich oder per Telefon-/Videokonferenz. Sie wird aufgezeichnet (Regel 106 der Verfahrensordnung), wobei die Aufzeichnung nur in den Räumlichkeiten des EPG eingesehen werden kann. Am Ende schließt der Berichterstatter das Zwischenverfahren ab und überweist den Fall an das mündliche Verfahren (Regel 108 der Verfahrensordnung).

Streitwert und Gebühren

Ebenfalls während dieser Phase wird der Streitwert (gegebenenfalls einschließlich der Widerklage) vom Berichterstatter durch Beschluss und unter Berücksichtigung der Argumente der Parteien festgelegt (Regel 31.1 der Verfahrensordnung). Die auf dem Streitwert basierende Verfahrensgebühr wird dann neu bewertet und muss vom Kläger entrichtet werden, falls dies noch nicht geschehen ist (Regel 32.2 der Verfahrensordnung).