Eines der Hauptargumente für das Einheitspatent ist die Einsparung bei Übersetzungen: Im Prinzip entfällt das bisherige Erfordernis nationaler Übersetzungen bei der Validierung eines klassischen europäischen Patents (Artikel 65 des EPÜ und Londoner Übereinkommen).
Das Prinzip: keine Übersetzung (auf Dauer)
Auf Dauer wird keine Übersetzung erforderlich sein, um die einheitliche Wirkung zu erzielen: Die vom EPA in der Verfahrenssprache (Deutsch, Englisch oder Französisch) veröffentlichte Patentschrift reicht aus (Artikel 3 der Verordnung 1260/2012). Ein Titel, eine Sprache, Punktum.
Die Übergangsregelung: dennoch eine Übersetzung
„Auf Dauer“ ist dabei das entscheidende Wort. Während einer Übergangsphase ist weiterhin eine Übersetzung zur Unterstützung des Antrags auf einheitliche Wirkung erforderlich (Artikel 6 der Verordnung 1260/2012):
- wenn die Verfahrenssprache vor dem EPA Französisch oder Deutsch war: eine vollständige Übersetzung der Patentschrift ins Englische;
- wenn die Verfahrenssprache Englisch war: eine vollständige Übersetzung in eine andere Amtssprache der Union (Französisch, Spanisch, Italienisch usw. nach Wahl).
Diese Übersetzung hat keine rechtliche Wirkung und wird nur zu Informationszwecken bereitgestellt (Artikel 6 der Verordnung 1260/2012). Mit anderen Worten: Man übersetzt, stellt aber klar, dass die Übersetzung nicht zählt. Eine solche Feinheit ist typisch für das Recht.
Eine befristete Dauer
Diese Übergangsregelung dauert mindestens sechs Jahre und wird regelmäßig von einem Expertenausschuss evaluiert; sie darf in keinem Fall zwölf Jahre überschreiten (Artikel 6, Absätze 3 und 5 der Verordnung 1260/2012). Ziel ist es, der qualitativ hochwertigen maschinellen Übersetzung Zeit zur Verbreitung zu geben, bevor alle Übersetzungen entfallen.
Die Übersetzung im Streitfall
Auch nach Ende der Übergangsphase kann im Streitfall eine Übersetzung verlangt werden (Artikel 4 der Verordnung 1260/2012): auf Antrag des mutmaßlichen Verletzers in einer Amtssprache des Staates, in dem die Verletzung stattgefunden hat oder in dem er seinen Sitz hat; sowie auf Antrag des Gerichts in dessen Verfahrenssprache. Die Kosten trägt der Inhaber. Das Gericht berücksichtigt zudem den guten Glauben eines Beklagten (insbesondere eines KMU), der ohne Kenntnis des Patents gehandelt hat, weil keine Übersetzung verfügbar war.
Der Ausgleichsmechanismus
Um diejenigen nicht zu benachteiligen, die in einer anderen Amtssprache der Union als Englisch, Französisch oder Deutsch anmelden, ist ein Ausgleichsmechanismus für Übersetzungskosten vorgesehen (Artikel 5 der Verordnung 1260/2012): eine pauschale Erstattung (500 €) für KMU, natürliche Personen, gemeinnützige Organisationen, Universitäten und öffentliche Forschungseinrichtungen mit Sitz oder Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Union. Die Einzelheiten sind auf der Seite Übersetzung und Ausgleich des EPA aufgeführt.