Rechtliche Zuständigkeiten

Allgemeine Zuständigkeiten des « Gerichts »

Grundsatz

Das EPG ist für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig, die im Zusammenhang stehen mit (Artikel 3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht):

  • einem europäischen Patent
    • mit einheitlicher Wirkung;
    • ohne einheitliche Wirkung;
  • einer Patentanmeldung; einem ergänzenden Schutzzertifikat, das für ein Patent erteilt wurde. Dies ist etwas ungewöhnlich, da ein ergänzendes Schutzzertifikat nationale und keine einheitliche Wirkung hat …
  • und wenn von Patent die Rede ist, muss es sich nicht unbedingt um ein « europäisches » Patent handeln …

Sunrise-Periode oder das Opt-out-Prinzip

Um eine sanfte Übergangsphase zu schaffen, wurde das Prinzip einer Sunrise-Periode für Nichtigkeits- und Verletzungsklagen im Zusammenhang mit:

  • einem europäischen Patent oder
  • einem ergänzenden Schutzzertifikat, das für ein durch ein europäisches Patent geschütztes Erzeugnis erteilt wurde, eingeführt.

Während eines Zeitraums von 7 Jahren (einmal verlängerbar) nach Inkrafttreten des Übereinkommens wird es möglich sein, ein Gerichtsverfahren vor den nationalen Gerichten einzuleiten (Artikel 83.1 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).

Der Inhaber kann sogar jedes Verfahren vor dem EPG verhindern, indem er der Kanzlei des EPG eine Mitteilung zukommen lässt (sogenanntes Opt-out-Verfahren, Artikel 83.3 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, allerdings darf in diesem Fall noch kein Verfahren vor dem EPG anhängig gewesen sein).

Der Inhaber kann diese Mitteilung zurückziehen, wenn er dies wünscht (Artikel 83.4 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht, allerdings darf in diesem Fall noch kein Verfahren vor einem nationalen Gericht anhängig gewesen sein).

Zuständigkeiten der Zentralkammer: die Nichtigkeit

Grundsatz

Sofern keine Verletzungsklage vor einer Lokal- oder Regionalkammer anhängig gemacht wurde, ist die Zentralkammer zuständig für Klagen (Artikel 33.4 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht):

Universelle Zuständigkeit

Darüber hinaus ist die Zentralkammer zuständig, sobald sich die Parteien darauf einigen, dass sie zuständig ist (Artikel 33.7 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).

Verletzungsklage nach einer Nichtigkeitsklage

Wurde eine Nichtigkeitsklage vor der Zentralkammer erhoben, kann eine Verletzungsklage vor jeder Kammer (örtlich zuständig im Rahmen der Lokal- oder Regionalkammern, Artikel 33.5 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht) erhoben werden.

Verletzungsklage nach einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung

Wurde eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung vor der Zentralkammer erhoben, wird diese Klage ausgesetzt, wenn eine Verletzungsklage (mit denselben Parteien und demselben Patent) vor einer Lokal- oder Regionalkammer anhängig gemacht wird (Artikel 33.6 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).

Fälle von Klagen gegen das EPA

Klagen, die Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausübung seiner Aufgaben betreffen, fallen in die Zuständigkeit der Zentralkammer (Artikel 33.6 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).

Zuständigkeiten der nationalen/regionalen Kammern: die Verletzung

Grundsatz

Die lokalen/regionalen Kammern (am Ort der Verletzung oder am Wohnsitz/Niederlassung des Beklagten) sind zuständig (Artikel 33.1 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht) für:

  • Klagen wegen Verletzung (Patente und Zertifikate für ergänzende Schutzzertifikate) einschließlich Widerklagen betreffend Lizenzen (Artikel 32.1 a) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht); einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen sowie Unterlassungsverfügungen (Artikel 32.1 c) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht); Schadensersatzklagen aufgrund des vorläufigen Schutzes (Artikel 32.1 f) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht); Klagen bezüglich der Nutzung der Erfindung vor der Patenterteilung oder des Rechts aufgrund einer früheren Nutzung der Erfindung (Artikel 32.1 g) des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).

Universelle Zuständigkeit

Darüber hinaus ist die lokale/regionale Kammer zuständig, sobald sich die Parteien darauf einigen, dass sie zuständig ist (Artikel 33.7 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).

Fehlender Wohnsitz/Niederlassung in den Mitgliedsländern

Hat der Beklagte keinen Wohnsitz/Niederlassung in den Mitgliedsländern, kann nur der Ort der Verletzung die Zuständigkeit der lokalen/regionalen Kammer bestimmen (Artikel 33.1 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).

Das scheint selbstverständlich, aber es ist besser, es auszusprechen.

Fehlende lokale/regionale Kammer

Existiert keine lokale/regionale Kammer im betreffenden Gebiet, ist die Zentralkammer zuständig (Artikel 32.1 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).

Rechtshängigkeit und Konnexität

Wird eine Kammer mit einem Rechtsstreit (betreffend die zuvor genannten Fälle) befasst, kann keine andere Kammer (auch nicht die Zentralkammer) angerufen werden (Artikel 33.2 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht), wenn es dieselben Parteien und dasselbe Patent betrifft.

Erweiterte Verletzung

Betrifft die Verletzung das Gebiet von mehr als drei regionalen Kammern, verweist die angerufene regionale Kammer den Fall auf Antrag des Beklagten an die Zentralkammer (Artikel 33.2 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht).

Es ist recht eigenartig, dass diese Bestimmung nur regionale und nicht lokale Kammern betrifft. Tatsächlich ist zu diesem Zeitpunkt nicht einmal sicher, ob es mehr als drei regionale Kammern geben wird …

Widerklage auf Nichtigkeit

Es ist üblich, dass der Beklagte eine Widerklage auf Nichtigkeit einreicht, wenn er wegen Verletzung verklagt wird.

In diesem Fall kann die lokale/regionale Kammer:

Technische Zuständigkeiten

Wenn die Zentralkammer rechtlich zuständig ist, werden die Fälle zwischen den drei Sektionen der Zentralkammer nach dem betreffenden technischen Gebiet aufgeteilt:

  • Paris
    • : industrielle Techniken, Transport, Textilien, Papier, feste Konstruktionen, Physik, Elektrizität; London: Gegenstände des täglichen Bedarfs, Chemie, Metallurgie; München: Mechanik, Beleuchtung, Heizung, Bewaffnung, Sprengwesen.

Zusammenfassung der Kompetenzen

Wie Napoleon Bonaparte sagte: « Eine gute Skizze ist mehr wert als eine lange Rede.« 

Wer hat behauptet, dass es einfach sei?

Nein … diese Grafik wird nicht von Ibuprofen gesponsert …

Weitere Zuständigkeiten

Die Kammern des EPG sind außerdem zuständig für: