Das Einheitspatent ersetzt nicht das klassische europäische Patent: Es ist eine mögliche Erweiterung. Bei der Erteilung entscheidet der Inhaber – einheitliche Wirkung, nationale Validierungen oder beides. Zur Erinnerung: Die Erteilung selbst unterliegt dem Verfahren des EPÜ (siehe auch Nationale Validierung und einheitliche Wirkung).
Bei der Erteilung des europäischen Patents hat der Inhaber einen Monat Zeit, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden: die einheitliche Wirkung zu beantragen, eine Validierung Land für Land vorzunehmen oder beides zu kombinieren.
Die einheitliche Wirkung
Ein einziger Titel für die abgedeckten Staaten, eine einzige Jahresgebühr, keine nationalen Übersetzungen auf Dauer: Das ist einfach und kostengünstig, sobald mehrere dieser Staaten angestrebt werden. Der Nachteil: die ausschließliche Zuständigkeit des EPG und das Risiko einer zentralen Nichtigerklärung.
Die nationalen Validierungen
Die klassische Validierung des europäischen Patents bleibt in jedem Fall unerlässlich für die Gebiete, die die einheitliche Wirkung nicht abdeckt:
- die nicht abgedeckten EU-Staaten (Spanien, Kroatien oder Staaten, die noch nicht ratifiziert haben wie Polen oder Irland);
- die EPÜ-Vertragsstaaten außerhalb der EU: Vereinigtes Königreich, Schweiz, Türkei, Norwegen…
Sie behält auch strategisches Interesse: Indem man außerhalb des Einheitssystems bleibt (und gegebenenfalls einen Opt-out ausübt), entgeht man dem Risiko einer einzigen zentralen Nichtigerklärung.
In der Praxis: oft beides
Die gängigste Strategie kombiniert daher eine einheitliche Wirkung für den Kern des abgedeckten Marktes und gezielte nationale Validierungen für den Rest (typischerweise das Vereinigte Königreich, die Schweiz, Spanien). Das Einheitspatent ist kein universeller Ersatz: Es ist ein weiteres Werkzeug im Instrumentarium.
Was wird aus dem europäischen Patent in einem bestimmten Staat, wenn es eine einheitliche Wirkung entfaltet hat? Und kann man ein nationales Patent und ein (europäisches oder einheitliches) Patent für dieselbe Erfindung kumulieren? Zwei Fragen der Koexistenz, die sorgfältig zu unterscheiden sind.
Keine doppelte Wirkung des europäischen Patents
Dort, wo das Einheitspatent Wirkung entfaltet, gilt das zugrundeliegende europäische Patent als nicht wirksam als nationales Patent (Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 1257/2012). Mit anderen Worten: Man kann in einem Staat nicht die einheitliche Wirkung und eine nationale Validierung desselben europäischen Patents kumulieren: Das wäre ein doppelter Schutz desselben Gegenstands. Die Wahl der einheitlichen Wirkung „verbraucht“ daher die nationale Validierung in den abgedeckten Ländern.
Nationales Patent und europäisches Patent: Es hängt von den Staaten ab
Die Koexistenz zwischen einem nationalen Patent und einem europäischen Patent (mit oder ohne einheitliche Wirkung) für dieselbe Erfindung unterliegt dem Recht jedes einzelnen Staates (Artikel 139 Absatz 3 des EPÜ).
Die Lösungen variieren von Land zu Land: Einige verbieten die Kumulierung (das nationale Patent verliert seine Wirkung, soweit es dieselbe Erfindung schützt), andere lassen sie zu. Frankreich hat beispielsweise seine Position weiterentwickelt, um eine Form der Koexistenz zuzulassen. Es ist daher notwendig, die geltende Regelung Staat für Staat zu prüfen: Das Einheitspatent hat diese nationalen Besonderheiten nicht beseitigt.