Der Opt-out ist die Möglichkeit, während der Übergangsphase ein klassisches europäisches Patent der Zuständigkeit des EPG zu entziehen.
Wer, was
Der Inhaber (oder der Anmelder) kann der Zuständigkeit des EPG entziehen: ein klassisches europäisches Patent, eine europäische Patentanmeldung oder ein auf einem solchen Patent basierendes Zertifikat (Artikel 83 Absatz 3 des Übereinkommens über das EPG und Regel 5.1 der Verfahrensordnung). Achtung: Wenn mehrere Inhaber (einschließlich unterschiedlicher Inhaber je Land) existieren, müssen alle gemeinsam handeln; ein von nur einem Inhaber eingereichter Opt-out ist unwirksam.
Zur Erinnerung: Das Einheitspatent ist nicht betroffen. Ein Opt-out für ein Einheitspatent ist nicht möglich; die Wahl des einheitlichen Effekts bedeutet die endgültige Akzeptanz der Zuständigkeit des EPG.
Wie
Der Opt-out wird beim Register des EPG auf elektronischem Weg erklärt und ist kostenfrei. Er tritt mit seiner Eintragung in das Register in Kraft (Regel 5 der Verfahrensordnung).
Wirkungen und Grenzen
Nach Eintragung des Opt-out unterliegt das Patent nur noch den nationalen Gerichten, und zwar für die gesamte Laufzeit des Schutzrechts. Ein Opt-out kann jedoch nicht mehr ausgeübt werden, wenn bereits eine Klage vor dem EPG für dieses Patent anhängig gemacht wurde: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.