Nach Einreichung der Anmeldung und Vorlage der Übersetzung (falls erforderlich) liegt der letzte Schritt beim EPA: Es prüft die Anmeldung und trägt die einheitliche Wirkung ein.

Die Prüfung durch das EPA

Das EPA – innerhalb einer für den einheitlichen Schutz zuständigen Abteilung – überprüft, ob die Voraussetzungen der Regel 6 der Regeln für den durch ein Patent verliehenen einheitlichen Schutz (UPR) erfüllt sind: Anmeldung innerhalb der Monatsfrist, Identität des Anspruchssatzes für alle teilnehmenden Staaten und Übersetzung gemäß dem Übergangsregime.

Die Eintragung

Falls alles in Ordnung ist, trägt das EPA die einheitliche Wirkung in das Register für den einheitlichen Schutz ein (Regel 7 UPR). Andernfalls wird die Anmeldung zurückgewiesen (siehe Die Zurückweisung der einheitlichen Wirkung und die Rechtsbehelfe).

Eine rückwirkende Wirkung

Eine chronologische Feinheit mit Bedeutung: Die einheitliche Wirkung wird zum Eintragungsdatum eingetragen, gilt jedoch als ab dem Datum der Veröffentlichung des Erteilungshinweises wirksam (Artikel 4 der Verordnung 1257/2012). Es gibt daher keine „Lücke“ zwischen der Erteilung und der einheitlichen Wirkung.

Das Register für den einheitlichen Schutz

Dieses vom EPA geführte Register ist das einheitliche Pendant zum nationalen Patentregister. Es ist öffentlich über das Europäische Patentregister einsehbar und verzeichnet (Regel 16 UPR) neben der einheitlichen Wirkung selbst:

  • die Identität des Inhabers und seines Vertreters;
  • Lizenzen und Übertragungen, einschließlich Lizenzbereitschaftserklärungen;
  • die Beschränkung, den Widerruf und den Verfall des Schutzrechts.

Da das Einheitspatent ein unteilbares Eigentumsobjekt ist, gelten diese Eintragungen für das gesamte abgedeckte Gebiet: Eine Übertragung „nur für die Hälfte der Länder“ ist nicht möglich.