Sobald die mündliche Verhandlung abgeschlossen ist, können die Richter eine Entscheidung in der Sache treffen.
Inhalt der Entscheidung
Diese Entscheidung in der Sache kann Folgendes umfassen:
- dauerhafte Unterlassungsanordnungen (Regel 118.1 der Verfahrensordnung und Artikel 63 des Abkommens über das Einheitliche Patentgericht);
- Korrekturmaßnahmen (Regel 118.1 der Verfahrensordnung und Artikel 64 des Abkommens über das Einheitliche Patentgericht) wie z.B.:
- ein Rückruf der Produkte;
- eine Vernichtung;
- usw.
- die Offenlegung von Informationen (Regel 118.1 der Verfahrensordnung und Artikel 67 des Abkommens über das Einheitliche Patentgericht) über den Ursprung der Produkte oder den Umfang der Patentverletzung;
- die Zuerkennung von Schadensersatz (Regel 118.1 der Verfahrensordnung und Artikel 68 des Abkommens über das Einheitliche Patentgericht);
- die Veröffentlichung der Entscheidung (Regel 118.1 der Verfahrensordnung und Artikel 80 des Abkommens über das Einheitliche Patentgericht).
Obwohl es normalerweise ein separates Verfahren zur Festsetzung der Kosten gibt (Regel 150 und folgende der Verfahrensordnung), ist es möglich, dass das Gericht die Parteien im Voraus auffordert, die Kosten anzugeben, die sie erstattet haben möchten (Regel 118.5 der Verfahrensordnung).
Für weitere Einzelheiten zu Schäden, Korrekturmaßnahmen und Unterlassungsanordnungen lesen Sie bitte den Artikel über Unterlassungsanordnungen und Korrekturmaßnahmen.
Präzisierungen
Entscheidung zur Patentverletzung
Es ist durchaus möglich, dass die Entscheidung (d.h. zur Patentverletzung) davon abhängig gemacht wird, dass das Patent nicht für nichtig erklärt wird (Regel 118.2 a der Verfahrensordnung).
Entscheidung zur Nichtigkeit
Bei Nichtigkeitsklagen können die Richter durchaus Entscheidungen über die vollständige oder teilweise Nichtigkeit erlassen (Regel 118.3 der Verfahrensordnung und Artikel 65 des Abkommens über das Einheitliche Patentgericht).
Insbesondere dann, wenn die Nichtigkeitsgründe das Patent nur teilweise betreffen, muss eine Änderung der Patentansprüche vorgenommen werden, um eine teilweise Nichtigerklärung zu ermöglichen. Dies ist sehr wichtig, da dies nicht der Ansatz des EPA ist.
Erweiterung des Gegenstands eines Patents und teilweise Nichtigerklärung
Das Einheitliche Patentgericht (EPG) hat über einen Fall entschieden, der die Erweiterung des Gegenstands eines Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus betrifft. In der Entscheidung ORD_598482/2023 hat das EPG das Patent wegen Erweiterung des Gegenstands widerrufen und die strengen Kriterien für die Bewertung von Änderungen an einem Patent hervorgehoben.
Diese Entscheidung unterstreicht, dass die in den Hilfsanträgen vorgeschlagenen Änderungen abgelehnt werden können, wenn sie nicht den Anforderungen an die Klarheit (Artikel 84 EPÜ) entsprechen oder wenn sie den Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus erweitern (Regel 30.1 c) Verfahrensordnung und Regel 50.2 Verfahrensordnung).
Darüber hinaus hat das EPG klargestellt, dass Artikel 65(3) des Abkommens über das Einheitliche Patentgericht (EPGÜ) eine teilweise Nichtigerklärung eines Patents ermöglicht, dass diese Möglichkeit jedoch nicht auf Hilfsanträge zur Änderung anwendbar ist, die nicht den gesetzlichen Kriterien entsprechen. Diese Entscheidung stärkt somit die Kohärenz zwischen den Praktiken des EPG und denen des Europäischen Patentamts (EPA) in Bezug auf die Erweiterung des Gegenstands eines Patents.