Erfinderische Tätigkeit

Definition der erfinderischen Tätigkeit

Um patentierbar zu sein, muss eine Erfindung eine erfinderische Tätigkeit beinhalten (A52(1) EPÜ).

Eine Erfindung wird als eine erfinderische Tätigkeit beinhaltend betrachtet, wenn sie sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (A56 EPÜ).

Stand der Technik

Für die Definition des Standes der Technik, siehe bitte Die Definition des Standes der Technik.

Nachweis einer Offenlegung

Betreffend den Nachweis einer Offenlegung, siehe bitte die Seite Nachweise einer Offenlegung.

Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit

Kombination von Dokumenten

Es ist durchaus möglich, mehrere Dokumente zu kombinieren (selten mehr als zwei, Richtlinien G-VII 6), wenn diese Kombination für den Fachmann naheliegend ist (T2/81): z.B. eines der beiden Dokumente bezieht sich explizit auf das andere.

Ausnahmen von diesem Prinzip können bei Teilproblemen auftreten, für die jedes der Probleme separat behandelt werden muss (Richtlinien G-VII 6).

Es ist ebenfalls möglich, zwei Ausführungsformen eines gleichen Dokuments zu kombinieren, wenn nichts den Fachmann von dieser Kombination abhält (d.h. « teach away », T95/90).

Eine Synergie zwischen den Komponenten einer Kombination reicht allein nicht aus, um eine erfinderische Tätigkeit zu begründen, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Wirkung nicht offensichtlich ist (T1639/21). Konkret bedeutet dies, dass selbst wenn eine Kombination eine technische Wirkung erzeugt, die größer ist als die Summe der individuellen Wirkungen ihrer Komponenten, diese Wirkung für den Fachmann unvorhersehbar sein muss.

Problem-Lösungs-Ansatz

Das EPA hat einen Ansatz entwickelt, der es ermöglicht, quasi wissenschaftlich zu bestimmen, ob die Erfindung erfinderisch ist.

Dieser Ansatz ist nicht obligatorisch, wird aber weitgehend empfohlen (T465/92, Richtlinien G-VII 5).

Dieser Ansatz besteht aus 5 Schritten:

  • Bestimmung des technischen Bereichs der Erfindung, um den Stand der Technik einzugrenzen;
  • Bestimmung des Fachmanns;
  • Bestimmung des nächstliegenden Standes der Technik;
  • Bestimmung des objektiven technischen Problems;
  • Bestimmung der Naheliegenheit der Erfindung.

Schritt 1: Technisches Gebiet und Einschränkung des Standes der Technik

Wie bestimmt man, ob ein technisches Gebiet für den Lösungsansatz berücksichtigt werden sollte?

Domaine technique à prendre en compte pour l'activité inventive

Ein technisches Gebiet wird als relevant für das technische Gebiet der Erfindung betrachtet:

  • wenn dieses Gebiet das gleiche technische Gebiet wie das der Erfindung darstellt;
  • wenn dieses technische Gebiet das allgemeine Wissen des Fachmanns darstellt (T195/84);
  • wenn dieses Gebiet ein Untergebiet des Gebiets der Erfindung ist (d.h. ein spezifischeres, engeres technisches Gebiet) und wenn die Hauptanwendung der Erfindung in diesem Untergebiet bekannt ist (T955/90);
  • wenn dieses Gebiet ein « benachbartes Gebiet » ist, das heißt:
    • wenn sich identische oder ähnliche Probleme wie die im Gebiet der Erfindung auftretenden Probleme stellen und der Fachmann diese normalerweise kennen sollte (T176/84);
    • wenn die verwendeten Materialien verwandt sind oder wenn das technische Problem, das in beiden Gebieten auftritt, in der Öffentlichkeit diskutiert wurde (T560/89).

Es ist zu beachten, dass das technische Gebiet, das die meisten Merkmale mit der Erfindung gemeinsam hat, nicht unbedingt das relevante ist (auch wenn es im Allgemeinen gut passt, Richtlinien G-VII 5.1).

Darüber hinaus ist ein Stand der Technik, der vom Anmelder selbst zitiert wird, nicht unbedingt relevant für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit (T28/87).

Ferner reicht die bloße Tatsache, dass die Beschreibung auf ein Dokument aus einem entfernten technischen Gebiet verweist, nicht aus, um dieses technische Gebiet als nahe zu betrachten (T28/87).

Schritt 2: Technisches Gebiet und Fachmann

Der Fachmann ist der Fachmann auf dem technischen Gebiet der Erfindung (Richtlinien G-VII 3) (nämlich ihres technischen Problems und nicht ihrer Lösung, T422/93).

Wenn das technische Problem beispielsweise darin besteht, « ein elastisches Material zu finden, das nicht leicht reißt », dann ist der Fachmann ein Spezialist auf dem Gebiet der Materialien, selbst wenn dieses Material für die Herstellung von Förderbändern bestimmt ist (T32/81).

Der Fachmann wird verstanden als (Richtlinien G-VII 3):

  • ein normal qualifizierter Praktiker, Experte auf seinem Gebiet;
  • der über allgemeine Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet verfügt;
  • und der eine allwissende Kenntnis aller Elemente des Standes der Technik hat (wie zuvor begrenzt),
  • und der über die Mittel und die Fähigkeit verfügt, um übliche Arbeiten und Experimente durchzuführen.

Wie wir sehen, ist der Fachmann eine reine Fiktion des Geistes.

Diese Fiktion ist umso ausgeprägter, als anerkannt ist, dass der Fachmann nicht notwendigerweise eine einzelne Person ist: Er kann somit ein multidisziplinäres Team sein (zum Beispiel, um mehrere aufeinanderfolgende Probleme zu lösen, T141/87 und Richtlinien G-VII 3).

Wenn dieser Fachmann oft eine Person mit durchschnittlicher Ausbildung ist (d.h. kein Nobelpreisträger, T60/89), der den Stand der Technik konsultiert, um nach einer Komponente mit der gleichen Funktion zu suchen (T142/84), kann er dennoch ein Doktorand sein, wenn das technische Gebiet dies erfordert (z.B. DNA-Sequenzierung, T412/93, Richtlinien G-VII 3.1).

Schritt 3: Bestimmung des nächstliegenden Standes der Technik

Prinzip: Gleiches Ziel oder gleiche Effekte

Um diesen nächstliegenden Stand der Technik zu bestimmen (d.h. der den vielversprechendsten Ausgangspunkt für eine naheliegende Entwicklung darstellt, die zur Erfindung führt, Richtlinien G-VII 5.1), muss:

  • diese Offenbarung darauf abzielen, das gleiche Ziel zu erreichen oder die gleichen Effekte wie die Erfindung zu erzielen (T482/92, T2255/10);
  • oder zumindest zum gleichen technischen Gebiet wie die Erfindung gehören (oder zu einem eng verwandten Gebiet).

Wenn diese Offenbarung im Allgemeinen derjenigen entspricht, die einer ähnlichen Verwendung entspricht und die geringsten strukturellen und funktionalen Änderungen erfordert, um zur beanspruchten Erfindung zu gelangen (T606/89), ist dies keine Regel (T1666/16): Es muss daher dem ursprünglichen Problem, dem Verwendungszweck und den erzielten Effekten mehr Gewicht beigemessen werden als der Anzahl der gemeinsamen Merkmale bei der Wahl des nächstliegenden Standes der Technik (T1019/13).

Einzigartigkeit des n4chsten Standes der Technik?

Aufgrund der Formulierung « der n4chste » k6nnte man versucht sein zu folgern, dass dieser Stand der Technik notwendigerweise einzigartig ist.

Das ist nicht der Fall: Es kann mehrere n4chste St4nde der Technik geben (T405/14) oder es kann Zweifel cber den n4chsten Stand der Technik geben (T1148/15).

Die relevante Frage bei der Wahl eines Ausgangspunkts ist daher im Wesentlichen, ob er es erm6glicht, einen realistischen Einwand zu erheben oder nicht.

Ein als n4chster Stand der Technik gew4hltes Dokument kann nicht einfach deshalb ausgeschlossen werden, weil ein anderes, scheinbar vielversprechenderes Dokument verfcgbar ist.

Gleiche Effekte explizit oder intrinsisch?

Es kann vorkommen, dass ein Dokument versucht, ein v6llig anderes Problem als die Erfindung zu l6sen (z. B. die antischuppenwirkung eines Shampoos), aber dass es alle Merkmale enth4lt, die es erm6glichen, das Problem der Erfindung zu l6sen (z. B. Silikon mit einer bekannten konditionierenden Wirkung).

In dieser Hypothese kann es durchaus als Dokument des n4chsten Standes der Technik gew4hlt werden (T2304/16).

Es ist daher nicht erforderlich, explizit nach dem technischen Effekt in den Dokumenten des Standes der Technik zu suchen: Die einfache Tatsache, dass der Stand der Technik intrinsisch den Effekt hat, reicht aus.

Identifizierung des Zwecks der Erfindung

Die Bestimmung des Zwecks der Erfindung darf nicht auf der Grundlage einer subjektiven Auswahl erfolgen, sondern muss das bercksichtigen, was beansprucht wird (T2255/10).

Fall des besten Ausgangspunkts

Es ist nicht ausgeschlossen, dass selbst wenn ein Dokument D1 existiert, das sich mit dem gleichen allgemeinen technischen Problem (PG) befasst, ein anderes Dokument D2, das sich mit einem 4hnlichen Problem (PS) befasst, als bessere Wahl angesehen wird oder zumindest als eine ebenso plausible Wahl, vorausgesetzt, es erscheint dem Fachmann sofort offensichtlich, dass das, was in diesem Dokument D2 gelehrt wird, an den Zweck der Erfindung einfach angepasst werden kann und nur seine allgemeinen Kenntnisse verwendet werden (T1841/11).

Dennoch ist es in dieser Situation nicht m6glich zu argumentieren, dass der Fachmann nicht motiviert gewesen w4re, das allgemeine Problem PG ausgehend von D2 zu l6sen, da der Problem-L6sungs-Ansatz voraussetzt, dass der Fachmann PG von Anfang an des Erfindungsprozesses l6sen m6chte.

Begründung des n4chsten Standes der Technik

Man kann sich fragen, ob der n4chste Stand der Technik begrcndet werden muss oder in Frage gestellt werden k6nnte.

In diesem Fall behaupten einige Entscheidungen, dass keine Begründung erforderlich ist (T1112/19) und dass alle Dokumente unterschiedslos verwendet werden k6nnen.

Fokus auf den n4chsten Stand der Technik in einem anderen Bereich

Es kann vorkommen, dass die vorherige Analyse dazu fchrt, ein Dokument aus einem anderen technischen Bereich als n4chsten Stand der Technik auszuw4hlen.

Unter dieser Hypothese darf nicht vergessen werden, dass ein n4chster Stand der Technik, der sich nicht mit dem gleichen Ziel oder der gleichen Wirkung wie die Erfindung befasst, den Fachmann nicht in offensichtlicher Weise zur beanspruchten Erfindung fchren kann (T473/15).

Schritt 4: Bestimmung des objektiven technischen Problems

Einfchrung

Das objektive technische Problem ist das Problem, das sich fcr den Fachmann aus dem Antrag ergibt, wie er im Hinblick auf den objektiven Stand der Technik eingereicht wurde (T13/84).

Dieses Problem muss daher mit dem Antrag konsistent sein.

Wie formuliert man es?

Sobald das nächstliegende Stand der Technik-Dokument identifiziert ist, müssen die technischen Unterschiede (ob strukturell oder funktional) zwischen dieser Offenbarung und den Ansprüchen betrachtet werden.

Diese technischen Unterschiede ermöglichen es, ein Problem zu formulieren, das der Fachmann lösen müsste, um den nächstliegenden Stand der Technik anzupassen, um die technischen Effekte zu erzielen, die den Beitrag der Erfindung darstellen (Richtlinien G-VII 5.2): Dieses Problem muss nicht unbedingt das in der Anmeldung dargestellte Problem sein (es könnte weniger ambitioniert sein).

Nachveröffentlichte Versuche werden nicht berücksichtigt, um das objektive technische Problem zu definieren (T852/20, G2/21 contra T1989/19).

Grundsätzlich kann jeder durch die Erfindung erzielte Effekt als Grundlage für die Formulierung des technischen Problems verwendet werden, wenn der Effekt aus der Anmeldung, wie sie eingereicht wurde, abgeleitet werden kann (T386/89).

Selbstverständlich ist das objektive technische Problem nicht das ursprüngliche technische Problem, das in der Anmeldung dargestellt wird, und es muss nicht explizit in der Anmeldung formuliert sein: Es ist daher möglich, es neu zu formulieren (T13/84), sogar in einem späten Stadium (z.B. im Rechtsmittelverfahren, T162/86).

Das neu formulierte technische Problem kann sich sogar auf neue Effekte stützen, wenn der Fachmann erkennen kann, dass diese Effekte implizit im ursprünglichen technischen Problem enthalten waren (T1329/04)

Dagegen sollte man vermeiden, eine a posteriori-Begründung zu verwenden, indem man in das technische Problem Elemente der technischen Lösung einführt (T229/85), selbst wenn dieses Problem von der Beschreibung selbst gestellt wird (T686/18). Ebenso ist es wichtig, in die Formulierung des Problems keinen Beitrag des Patents bei der Identifizierung einer Problematik einzuführen (z.B. die Lösung eines Problems, das nur selten auftritt und das vom Stand der Technik nie identifiziert wurde, T605/20).

Ferner, wenn der Anmelder das neu formulierte technische Problem in die Beschreibung aufnehmen möchte, muss A123(2) EPÜ berücksichtigt werden (Richtlinien G-VII 11).

Unmöglichkeit der Formulierung

Es kann in bestimmten Fällen vorkommen, dass die Formulierung der Ansprüche so weit gefasst ist, dass die Formulierung des technischen Problems angesichts der Vielzahl der möglichen Implementierungsfälle unmöglich ist.

In diesem Fall kann die Erfindung keine erfinderische Tätigkeit aufweisen (T1766/16).

Fall des Bonus-Effekts

Kleine zusätzliche Schwierigkeit: der Fall des « Bonus-Effekts ».

Man spricht von einem Bonus-Effekt, wenn man einen zusätzlichen technischen Effekt erhält, selbst einen überraschenden, den man aber zwangsläufig erhält.

Zum Beispiel, wenn wir nur eine Option (oder eine gegebene Anzahl von Optionen) haben, um eine Pille herzustellen, und diese Option notwendigerweise einen technischen Effekt der Vereinheitlichung der Bestandteile der Pille bewirkt, dann ist diese Vereinheitlichung ein Bonus-Effekt.

In dieser Hypothese sollte dieser Bonus-Effekt nicht in die Formulierung des technischen Problems oder in die Begründung der erfinderischen Tätigkeit einbezogen werden (T1936/13).

Ein entscheidender und unerwarteter Effekt — selbst wenn er nicht ursprünglich gesucht wurde — kann bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit nicht ignoriert werden (T1356/21, Punkt 3.4; siehe auch T1147/16).

Nach bestimmter Rechtsprechung muss, damit ein technischer Effekt als Bonus-Effekt qualifiziert werden kann, nachgewiesen werden, dass entweder keine andere Alternative existiert, um den ersten Effekt zu erzielen, oder dass der zweite Effekt rein zufällig ist (T1356/21, bestätigt durch T192/82 und T227/89).

Das notwendigerweise technische Problem?

Es kann vorkommen, dass bestimmte Prüfer anmerken: « Das von Ihnen dargelegte technische Problem (z. B. Vereinfachung einer Interaktion) ist nicht technisch und daher kein echtes technisches Problem » (erlebte Situation) …

Da niemand es wagt, eine genaue Definition eines « technischen Problems » zu geben, muss die Rechtsprechung analysiert werden. Ein gültiges technisches Problem ist demnach ein Problem, das Folgendes ermöglicht:

  • die Kosten zu senken (T255/00, Punkt 2.1.2 – tatsächlich glaube ich, dass das Problem eher als Verringerung einer « Einschränkung » betrachtet werden sollte, analog zur Entscheidung T102/08) ;
  • die Audioqualität zu erhöhen (subjektives Merkmal) (T255/00, Punkt 2.1.2) ;
  • einen Herstellungsprozess zu vereinfachen (T551/09, Punkt 11) ;
  • eine interaktive und benutzerfreundliche Mensch-Maschine-Schnittstelle zu erstellen (T333/95, Punkt 4.2) ;
  • die Ergebnisse einer Bildersuche einfach darzustellen und deren Auswertung zu vereinfachen (T634/00, Punkte 14 und 15) ;
  • das Aussehen eines Glases zu verbessern (T1852/09) ;
  • einen guten Kompromiss zwischen mehreren Merkmalen zu ermöglichen (T672/21).

Es ist durchaus möglich, dass ein technisches Problem subjektiv ist (z. B. ein Objekt schöner zu machen) (T1852/09 oder T255/00).

Darüber hinaus hat die Tatsache, dass das technische Problem durch die Wahl eines Benutzers oder nicht-technische Vorlieben motiviert ist, keinen Einfluss darauf, ob das Problem nicht technisch ist (T634/00, Punkt 15).

Ein mathematisches Merkmal ohne relevanten technischen Effekt kann keine erfinderische Tätigkeit begründen (T746/22).

Teilweise technische Probleme

Wenn die identifizierten technischen Unterschiede nicht alle zur Lösung desselben technischen Problems beitragen (Richtlinien G-VII 6 und T389/86), spricht man von teilweisen technischen Problemen.

Dies kann insbesondere bei einer einfachen « Nebeneinanderstellung von Merkmalen » vorkommen (d. h. es gibt keine Synergie zwischen den verschiedenen Merkmalen, Richtlinien G-VII 7).

Jedes teilweise technische Problem wird separat behandelt, und ein « Problem-Lösungs-Ansatz » wird für jede der Gruppen von Merkmalen durchgeführt, die zu diesen teilweisen technischen Problemen beitragen (ggf. mit unterschiedlichen Dokumenten des nächstliegenden Standes der Technik) (Richtlinien G-VII 6).

Es reicht aus, dass eine dieser Merkmalsgruppen eine erfinderische Tätigkeit beinhaltet, damit der Gegenstand des Anspruchs erfinderisch ist (Richtlinien G-VII 6).

Nachweis der technischen Wirkung

In bestimmten Sonderfällen können Prüfer oder Mitglieder der Beschwerdekammern den technischen Problem (indem sie die behauptete Wirkung des Merkmals anzweifeln) in Frage stellen: Dies ist insbesondere in der Chemie, Biologie, Kosmetik und bei Medikamenten der Fall usw.

Dies kann auch in anderen Bereichen vorkommen, wenn die beanspruchte technische Wirkung nicht glaubwürdig ist (T339/13) oder nicht über den gesamten Umfang der Ansprüche glaubwürdig ist (T279/17).

Man spricht dann von der Plausibilität der technischen Wirkung (T2015/20).

Es ist dann möglich, vergleichende Tests (T1127/10, gegebenenfalls auf Anfrage, T609/02) vorzulegen, sofern sie überprüfbar und reproduzierbar sind.

Insbesondere, wenn « die Beschreibung des Verfahrens und die Auswertung der vergleichenden Tests […] sowohl mangelhaft als auch nicht ausreichend signifikant sind, um die Existenz einer Verbesserung glaubhaft nachzuweisen« , können diese Tests möglicherweise nicht akzeptiert werden (T826/11).

Es muss daher eine Analyse der statistischen Verteilung der Ergebnisse gegeben werden, insbesondere in Fällen, in denen (T826/11):

  • die experimentellen Ergebnisse nahe beieinander liegen und/oder
  • die Anzahl der Tester oder die Stichprobe begrenzt ist.

Es gibt keine Anforderungen an das Datum der Vorlage dieser Tests: Sie können in der Anmeldung enthalten sein, aber auch nach der Anmeldung, während der Prüfung oder während eines Einspruchs (T2371/13) vorgelegt werden.

Die Beweislast liegt beim Anmelder (T1265/17). Andernfalls wird der Prüfer die Plausibilität dieser technischen Wirkung zugrunde legen.

Schritt 5: Bestimmung der Naheliegende der Erfindung

« Would »-Ansatz

Sobald das technische Problem formuliert ist, muss man sich fragen, ob die Modifikation des nächstliegenden Standes der Technik zur Erfindung naheliegend wäre, um dieses Problem zu lösen.

Es wird davon ausgegangen, dass diese Modifikation naheliegend ist, wenn der Stand der Technik insgesamt eine Lehre enthält, die den Fachmann veranlassen würde, den nächstliegenden Stand der Technik zu modifizieren, um zur Erfindung zu gelangen (Richtlinien G-VII 5.3, T90/84).

Diese Anregung oder dieser Vorschlag kann beispielsweise sein:

  • das zweite Dokument des Standes der Technik schlägt vor, das gleiche technische Problem oder ein ähnliches Problem zu lösen;
  • das zweite Dokument des Standes der Technik schlägt (auch implizit, T257/98) eine solche Modifikation vor.

Wenn das nächstliegende Dokument des Standes der Technik von einer Lösung abrät (d.h. « teach away » auf Englisch, T95/90), wird angenommen, dass der Fachmann nicht versuchen wird, dieses Dokument in dieser Hinsicht zu modifizieren. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Lösung der Erfindung dem Hauptlehrinhalt des nächstliegenden Dokuments des Standes der Technik im Hinblick auf das mit diesem Stand der Technik verfolgte Ziel zuwiderläuft (T2201/10).

Es kann auch vorkommen, dass die Lücke zwischen dem nächstliegenden Stand der Technik und der Erfindung so groß ist, dass der Fachmann diese Lücke nicht vernünftigerweise überwinden kann (T1571/19).

Ansatz « would » missbräuchlich?

Es kann vorkommen, dass einige der Meinung sind, dass das Unterscheidungsmerkmal Ihrer Erfindung « offensichtlich » ist und eine « klare Wahl für den Fachmann » darstellt, der mit Ihrem Problem konfrontiert wird…

Ich gebe zu, dass es schwierig ist, sich gegen ein solches Argument zu verteidigen.

Zur Veranschaulichung weist das EPA darauf hin, dass ein Prüfer durchaus kein Dokument zitieren kann, wenn er der Meinung ist, dass das Merkmal allgemein bekannt ist (« Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 1. Oktober 2007 über Methoden im Bereich der wirtschaftlichen Aktivitäten« , ABl. 2007, 592).

Zum Glück können Sie dies anfechten (T766/91): Wenn jemand behauptet, dass dieses Merkmal zum allgemeinen Wissen des Fachmanns gehört oder dass das Merkmal offensichtlich ist, können Sie ihn auffordern, dies zu beweisen (ich gebe zu, dass ich vor den Prüfungskammern nicht viel Erfolg hatte, aber gut… gegenteilige Entscheidungen T1370/15 oder T1090/12).

Ansatz « could »: das Problem der Suche nach Alternativen oder der Auswahl unter offensichtlichen Optionen

Ein technisches Problem, das auftreten kann, ist sehr wohl die Suche nach einer Alternative (« Ersatzlösung« ) zu einem bekannten Merkmal (Richtlinien G-VII 5.2, T12/07, T1968/08, T894/19).

Dieses Problem stellt sich, wenn der technische Unterschied zum Stand der Technik die gleichen (oder ähnlichen) Effekte wie ein Merkmal dieses Standes der Technik bewirkt (z. B. das technische Problem besteht darin, eine Alternative zur Verwendung einer Feder zu finden – der Stand der Technik offenbart Gummi, der Stöße dämpfen kann, wie die Feder) (Richtlinien G-VII 5.2).

In dieser Situation reicht es einfach aus zu beweisen, dass der Fachmann den Stand der Technik hätte ändern können (und nicht geändert hätte), um zur beanspruchten Lösung zu gelangen (T1419/10).

Ansatz « could »: Doppelte Auswahl von Werten ohne technischen Effekt

Wie wir bei der Neuheit gesehen haben, kann es sein, dass die Neuheit gegenüber einem Dokument darin besteht, dass eine doppelte Auswahl getroffen werden muss.

Wenn diese Auswahl jedoch keinen technischen Effekt bewirkt, kann die Erfindung nicht als erfinderisch angesehen werden (T1984/15).

Ansatz « could »: die Auswahl unter offensichtlichen Optionen

Negative Indizien

Ergänzung zu einer unvollständigen Offenbarung

Die Erfindung stellt eine der Lösungen dar, die dem Fachmann leicht und/oder natürlich in den Sinn kommen würde, um eine Lücke/Ungenauigkeit einer Offenbarung zu schließen (Richtlinien G-VII 14).

Verwendung eines bekannten Äquivalents

z. B. Ersatz einer elektrischen Pumpe durch eine Benzinpumpe (Richtlinien G-VIIA 1).

Verwendung eines bekannten Materials für seine bekannten Eigenschaften

z. B. Verwendung eines Reinigungsmittels für seine Eigenschaften zur Verringerung der Oberflächenspannung von Wasser (Richtlinien G-VIIA 1).

Nebeneinanderstellung von Merkmalen

Wenn die Merkmale unabhängig voneinander bekannt sind und normal funktionieren, ohne einen Effekt zu erzeugen, der die Summe der zuvor bekannten Effekte übersteigt, ist es wahrscheinlich, dass diese Nebeneinanderstellung nicht erfinderisch ist (Richtlinien G-VIIA 2).

Positive Anzeichen

Vorhersehbarer Nachteil und Vorurteil

Die bloße Erzielung eines nachteiligen Effekts impliziert keine erfinderische Tätigkeit (T119/82).

Wenn sich dieser nachteilige Effekt jedoch in Wirklichkeit als ein Vorurteil herausstellt (d.h. eine weit verbreitete, aber unzutreffende Meinung über eine technische Tatsache), kann die erfinderische Tätigkeit anerkannt werden (sofern die Existenz des Vorurteils nachgewiesen wird, T60/82).

Unvorhergesehener Effekt

Die Erzielung eines unerwarteten technischen Effekts kann als ein Anzeichen für erfinderische Tätigkeit angesehen werden (Richtlinien G-VII 10.2).

Wenn es jedoch keine möglichen Alternativen zu den unterscheidenden Merkmalen der Erfindung gibt, wird das EPA die Situation als « Einbahnstraßensituation » betrachten, in der die Verwendung des Mittels offensichtlich zu vorhersehbaren Vorteilen führt und daher keine erfinderische Tätigkeit vorliegt (T192/82).

Lange bestehendes Bedürfnis

Wenn die Erfindung ein technisches Problem löst, an dessen Lösung Fachleute seit langem arbeiten, oder einem seit langem bestehenden Bedürfnis entspricht, kann dies als ein Anzeichen für erfinderische Tätigkeit angesehen werden (Richtlinien G-VII 10.3).

Problemerfindung

Die erfinderische Tätigkeit kann anerkannt werden, wenn die Erfindung in der Identifizierung eines Problems besteht, das zuvor im Stand der Technik nicht anerkannt war (T2/83, T1641/09, T1201/13).

Besonderer Fall von « gemischten » Erfindungen

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