
Es gibt bestimmte Erfindungen (obwohl sie technischer Natur sind), die bewusst von der Patentfähigkeit ausgeschlossen wurden.
Elemente, die gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen
Prinzip
Der Artikel 53 a) EPÜ besagt, dass:
Europäische Patente werden nicht erteilt für:
a) Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, wobei ein solcher Verstoß nicht allein aus der Tatsache abgeleitet werden kann, dass die Verwertung in allen Vertragsstaaten oder in mehreren von ihnen durch eine Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
Ausschlusskriterien
Prinzip
Ein Beispiel hierfür ist die Antipersonenmine.
Um zu entscheiden, ob ein Element aus diesem Grund von der Patentfähigkeit ausgeschlossen werden sollte, ist es nützlich zu fragen, ob diese Erfindung in den Augen der Öffentlichkeit als so abstoßend erscheinen würde, dass es undenkbar wäre, sie zu patentieren (Richtlinien G-II 4.1).
Die Entscheidung T356/93 zeigt, dass der Begriff:
- der öffentlichen Ordnung umfasst:
- den Schutz des öffentlichen Interesses; den Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Personen als Mitgliedern der Gesellschaft; den Schutz der Umwelt. Gute Sitten umfassen:
- Verhaltensweisen, die der Moral entsprechen und/oder als akzeptabel angesehen werden (z.B. ein Verfahren zur Herstellung eines Medikaments, das für jede Tablette das Opfer von sechs Kaninchen erfordert, T1553/15).
- den Schutz des öffentlichen Interesses; den Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Personen als Mitgliedern der Gesellschaft; den Schutz der Umwelt. Gute Sitten umfassen:
Die Regel 28 EPÜ gibt insbesondere an, dass nicht patentfähig sind:
- Verfahren zum Klonen von Menschen; Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des Menschen; die Verwendung von menschlichen Embryonen für industrielle oder kommerzielle Zwecke (und die Produkte, die zum Zeitpunkt der Anmeldung notwendigerweise die Zerstörung von menschlichen Embryonen beinhalten, G2/06); Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die bei ihnen Leiden verursachen, ohne dass dies einen wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier hat.
Es ist zu beachten, dass der Mensch ein Tier ist, daher kann es nützlich sein, den Menschen durch einen Disclaimer auszuschließen, damit ein Anspruch nicht unter einen Ausschluss fällt (z.B. « Verfahren zum Klonen eines Tieres, das kein Mensch ist »).
Besonderer Fall des Operators, der in einem Anspruch enthalten ist
Es gibt einen besonderen Ausschlussfall, der nicht sofort ins Auge fällt.
Stellen wir uns die folgende Situation vor: Wir beanspruchen ein Verfahren oder eine Vorrichtung, bei dem/die explizit ein Operator beteiligt ist (z.B. ein Gepäckträger).
Nun, meine Freunde, dies verstößt gegen die öffentliche Ordnung, da die Einbeziehung einer Person in die beanspruchte Vorrichtung die gewerbliche Verwertung der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung verstößt, da sie gegen die Menschenrechte verstößt (Artikel 4 und 5 der EMRK) (T149/11 und T369/13).
So ist es…
Kriterien, die nicht unbedingt einen Ausschluss bedeuten
Dennoch bedeutet es nicht, dass eine Erfindung von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden muss, nur weil eine ihrer Verwendungen anstößig ist (wenn die anderen Verwendungen « akzeptabel » sind, T866/01 oder G1/98 Grund 3.3.3).
Zur Veranschaulichung: Eine Methode zum Knacken von Safes kann schockierend sein, wenn sie von Dieben verwendet wird, aber akzeptabel, wenn sie von einem Schlüsseldienst verwendet wird (Richtlinien G-II 4.1.2).
Wenn die Anmeldung jedoch einen expliziten Hinweis auf eine Verwendung enthält, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, kann die Streichung dieses Hinweises gemäß Regel 48(1) a) EPÜ verlangt werden (Richtlinien G-II 4.1.2).
Darüber hinaus bedeutet es nicht, dass eine Erfindung von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden muss, nur weil sie durch nationale Gesetze verboten ist (Artikel 53 a) EPÜ).
Die bloße Verwendung von Gentechnik macht eine Erfindung nicht nach Artikel 53 a) EPÜ nicht patentierbar (G1/98).
Pflanzensorten, Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren
Artikel 53 b) EPÜ besagt, dass:
Europäische Patente werden nicht erteilt für:
[…] b) Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, wobei diese Bestimmung nicht für mikrobiologische Verfahren und die durch diese Verfahren gewonnenen Erzeugnisse gilt;
Pflanzensorten
Definition
Eine Pflanzensorte ist (Regel 26(4) EPÜ) eine Pflanzenmenge eines einzigen botanischen Taxons des niedrigsten bekannten Ranges, die
- homogen (d.h. die durch bestimmte Merkmale definiert werden kann, die aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen resultieren),
- unterschiedlich (d.h. die sich von anderen Pflanzengruppen durch bestimmte Merkmale unterscheiden kann), und
- stabil (d.h. die die Fähigkeit besitzt, ohne Veränderung reproduziert zu werden).
Allerdings ist eine bestimmte Pflanze (z.B. eine genetisch veränderte Pflanze) patentierbar, vorausgesetzt, die technische Durchführbarkeit der Erfindung ist nicht auf eine Pflanzensorte beschränkt (z.B. die Modifikation der DNA kann für mehrere Sorten funktionieren) (siehe Richtlinien G-II 5.4.1 und G1/98): dies wird in Regel 27 b) EPÜ aufgenommen.
Grund für diesen Ausschluss
Pflanzensorten besitzen bereits ein besonderes Schutzsystem: die Pflanzensortenschutzrechte (T49/83), die durch die UPOV-Konvention definiert sind.
Man wird doch nicht die Schutzrechte kombinieren, oder?
Durch ein Verfahren direkt erhaltene Sorten
Wenn die Patentierbarkeit einer Pflanzensorte ausgeschlossen ist, kann man sich fragen, ob ein Verfahren, das es ermöglicht, diese Pflanzensorte direkt zu erhalten, patentierbar ist.
Wir wissen, dass das Produkt, das direkt durch ein patentiertes Verfahren erhalten wird, ebenfalls geschützt ist (A64(2) EPÜ). Somit würde dieser Trick es ermöglichen, den Ausschluss der Patentierbarkeit von Pflanzensorten geschickt zu umgehen.
Nach Ansicht der Großen Beschwerdekammer in der Sache G1/98 sollten die Bestimmungen des A64(2) EPÜ bei der Prüfung eines Anspruchs auf ein Verfahren zur Gewinnung einer Pflanzensorte nicht berücksichtigt werden.
Daher können nur Produktansprüche gemäß A53 b) EPÜ ausgeschlossen werden.
Tierrassen
Der Begriff der Tierrasse ist nicht mit dem Begriff des Tieres an sich zu verwechseln (T 19/90, onkogene Maus).
Es gibt keine Definition von « Tierrasse » (G3/95).
Die « Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen » gibt keine weiteren Definitionen.
Allerdings ist ein Tier (z.B. ein genetisch verändertes Tier) patentierbar, wobei die technische Durchführbarkeit der Erfindung nicht auf eine Tierrasse beschränkt ist (R27 b) EPÜ, z.B. die DNA-Modifikation kann für mehrere Rassen funktionieren, T315/03, Verallgemeinerung des Prinzips, das in G1/98 für Pflanzensorten aufgestellt wurde).
Im Wesentlichen biologische Verfahren
Ein im Wesentlichen biologisches Verfahren ist (R26(5) EPÜ) ein Verfahren, das « vollständig aus natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion besteht ».
Ausschluss
Diese Verfahren umfassen offensichtlich « Verfahren, die auf der Kreuzung durch geschlechtliche Vermittlung von Pflanzen oder Tieren beruhen » (Richtlinien G-II 5.4.2).
Daher sind Methoden der geschlechtlichen Kreuzung vollständiger Genome und der Selektion von Tieren oder Pflanzen von der Patentierbarkeit ausgeschlossen.
Diese Methoden sind auch dann ausgeschlossen, wenn der Anspruch vor oder nach den Schritten der Kreuzung und Selektion andere technische Schritte umfasst (z.B. Verwendung genetischer molekularer Marker zur Erleichterung der Selektion, Richtlinien G-II 5.4.2) im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Pflanze oder des Tieres oder der weiteren Behandlung (G1/08 und G2/07: Entscheidung Brokkoli).
Ebenso ist es nicht möglich, ein Kreuzungs- und Selektionsverfahren allein dadurch patentierbar zu machen, dass ein Teilschritt der Kreuzung oder Selektion technisch oder durch den Menschen unterstützt wird (z.B. Verwendung von Labormethoden zur Selektion nur der Pflanzen mit einem bestimmten Proteingehalt über einem Schwellenwert) (G2/07).
Nichtausschluss
Dennoch wird das Einfügen eines Gens in das Genom während einer Kreuzung nicht als « im Wesentlichen biologisch » betrachtet, da diese Methode weder Schritte der Genmischung durch sexuelle Kreuzung gefolgt von einer Selektion erfordert noch definiert (T915/10).
Darüber hinaus wird ein Verfahren zur Behandlung von Pflanzen, das darin besteht, eine Substanz oder Strahlung zu verwenden, die das Wachstum stimuliert, nicht als ausgeschlossen betrachtet (Richtlinien G-II 5.4.2).
Darüber hinaus sind « Bestäubungstechniken » nicht ausgeschlossen (T1729/06).
Die Entscheidung G2/13 präzisiert, dass der Ausschluss von im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Herstellung von Pflanzen die Zulässigkeit eines Produktanspruchs, der auf Pflanzen oder pflanzliches Material abzielt, nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus beeinflusst die Tatsache, dass die Verfahrensmerkmale eines Produktanspruchs ein im Wesentlichen biologisches Verfahren definieren, nicht die Zulässigkeit des Anspruchs.
Durch im Wesentlichen biologische Verfahren gewonnene Produkte
Nach vielen juristischen und legislativen Entwicklungen ist die Große Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung G3/19 auf ihre früheren Entscheidungen G1/12, G2/13 zurückgekommen (sie widerruft ihre früheren Argumente nicht, schlägt jedoch eine « dynamische Interpretation » der Texte vor).
Daher können durch ausgeschlossene Verfahren gewonnene Produkte nicht patentiert werden (auch wenn diese in Form eines product-by-process beansprucht werden).
Mikrobiologische Verfahren und durch diese Verfahren gewonnene Produkte, nicht ausgeschlossen
Definition
Eine mögliche Definition von mikrobiologischen Verfahren ist:
- Verfahren, die mikrobiologisches Material verwenden, einen Eingriff in mikrobiologisches Material beinhalten oder mikrobiologisches Material produzieren (Regel 26(6) EPÜ);
- technische Verfahren, bei denen Mikroorganismen direkt verwendet werden (T356/93, Pflanzenzellen);
- Verfahren, die Mikroorganismen verwenden (G1/98).
Mikroorganismen sind zum Beispiel:
- Bakterien,
- Hefen,
- Pilze,
- Algen,
- Protozoen,
- menschliche, tierische und pflanzliche Zellen (Pflanzenzellen sind mikrobiologische Produkte, T356/93),
- Viren,
- Plasmide,
- oder jeder Organismus, der in der Regel einzellig ist, mit bloßem Auge nicht sichtbar ist und im Labor vermehrt und manipuliert werden kann.
Besonderer Fall von Verfahren zur genetischen Modifikation
Im Gegensatz dazu können Verfahren zur genetischen Modifikation kein mikrobiologisches Verfahren darstellen (G1/98 Grund 5.2).
Tatsächlich würde dies die Umgehung des Ausschlusses der Patentierbarkeit von Pflanzensorten (bzw. Tierrassen) ermöglichen, indem die Patentierbarkeit von durch genetische Modifikation gewonnenen Sorten (bzw. Rassen) erlaubt würde, da Artikel 53 b) EPÜ festlegt:
im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren [sind ausgeschlossen], wobei diese Bestimmung nicht für mikrobiologische Verfahren und die durch diese Verfahren gewonnenen Produkte gilt.
Chirurgische, therapeutische oder diagnostische Methoden
Der Art. 53 c) EPÜ bestimmt, dass:
Europäische Patente werden nicht erteilt für:
[… ] c) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.
Ausschluss
Der Zweck des Ausschlusses dieser Methoden besteht darin, die Ausübung der Medizin nicht zu behindern (G1/04 und Richtlinien G-II 4.2.1)
Chirurgische Behandlungsmethoden
Definition
Unter einer « chirurgischen Behandlungsmethode » versteht man jede Methode, die an einem lebenden menschlichen oder tierischen Körper durchgeführt wird (G1/07, Punkt 3.4.2.7 der Gründe):
- die einer wesentlichen physischen/invasiven Intervention am Körper entspricht,
- die spezielles medizinisches Fachwissen erfordert,
- die ein erhebliches Gesundheitsrisiko birgt, selbst wenn die erforderliche berufliche Sorgfalt und Fachkenntnis nachgewiesen wird.
Diese Definition ist eine dynamische Definition und muss von den Beschwerdekammern von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen analysiert werden (G1/07).
Zum Beispiel ist die Tatsache, dass ein Kontrastmittel von einem qualifizierten paramedizinischen Fachmann intravenös injiziert werden kann (T663/02), ein Hinweis darauf, dass diese Injektion eine routinemäßige Intervention ohne großes Gesundheitsrisiko ist (und daher keine chirurgische Methode darstellt).
Darüber hinaus ist es notwendig zu prüfen, ob die physische Intervention mit der Erfindung zusammenhängt (G1/07).
Wenn die beanspruchte Erfindung (z.B. MRT) funktional nicht mit der Intervention (z.B. Injektion eines im MRT sichtbaren Kontrastmittels) verbunden ist, dann kann der Anspruch akzeptabel sein (der Gegenstand der Erfindung besteht darin, ein MRT-Bild zu erzeugen und nicht darin, ein Produkt in den menschlichen Körper zu injizieren) (G1/07).
Ausschluss
Um von der Patentierbarkeit ausgeschlossen zu sein, muss das beanspruchte Verfahren mindestens einen chirurgischen Schritt umfassen (oder einschließen) (G1/07, Grund 4 und Richtlinien G-II 4.2.1.1): ein einziger reicht aus, um einen Ausschluss zu begründen.
Darüber hinaus ist der Ausschluss nicht auf Interventionen mit therapeutischen Zielen beschränkt (G1/07, z.B. kurative Chirurgie, wie fälschlicherweise in T383/03 angenommen).
Nichtausschluss
Dennoch wird ein Verfahren nicht allein aufgrund eines (möglicherweise invasiven) Eingriffs in den Organismus als chirurgisch angesehen.
Beispielsweise sind nicht ausgeschlossen (Richtlinien G-II 4.2.1.1) :
- invasive Routinetechniken, die an nicht lebenswichtigen Körperteilen durchgeführt werden und die in der Regel in einer nicht-medizinischen kommerziellen Umgebung eingesetzt werden:
- Tätowierungen,
- Piercings,
- Haarentfernung durch optische Strahlung, und
- Mikroabrasion der Haut;
- unbedeutende Methoden, die nur einen geringfügigen Eingriff beinhalten und keine erheblichen Gesundheitsrisiken darstellen, wenn die erforderliche berufliche Sorgfalt und Fachkenntnis angewendet werden.
Daher darf ein Verfahren, das kein großes Gesundheitsrisiko darstellt, nicht ausgeschlossen werden (T2699/17).
Darüber hinaus ist, wenn das Verfahren einen Schritt der Opferung des Tieres umfasst, der Anspruch nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen (T182/90).
Darüber hinaus stellt ein Verfahren, das sich nur auf die Funktionsweise einer Vorrichtung bezieht, ohne dass es einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem beanspruchten Verfahren und den Auswirkungen auf den Körper durch diese Vorrichtung gibt (T789/96), kein von der Patentierbarkeit ausgeschlossenes Verfahren dar:
- ein funktionaler Zusammenhang besteht beispielsweise in der Steuerung eines Herzschrittmachers in Abhängigkeit von einem im Herzen gemessenen Druck (T82/93, Herzstimulation);
- ein funktionaler Zusammenhang impliziert einen physikalischen Kausalzusammenhang zwischen der Durchführung dieses Verfahrens in der Vorrichtung und der therapeutischen Wirkung auf den Körper (T245/87).
Von der Patentierbarkeit ausgeschlossene Ausführungsformen
Wenn die Formulierung des Anspruchs sowohl nicht ausgeschlossene als auch ausgeschlossene Ausführungsformen umfasst, ist es möglich, letztere durch einen Disclaimer auszuschließen (G1/03, Punkt 2.1 der Entscheidungsgründe, G1/07).
Wenn es nicht möglich ist, sie auf zufriedenstellende Weise auszuschließen, ist das Verfahren von der Patentierbarkeit ausgeschlossen.
Darüber hinaus müssen die Patentierbarkeitsbedingungen nach der Einführung des Disclaimers betrachtet werden: Wenn der Gegenstand des eingeschränkten Anspruchs zum Anmeldetag nicht durchführbar war, wird dieser Disclaimer nicht akzeptabel sein (z. B. Verfahren zur Kultivierung von menschlichen Stammzellen « die nicht unter Verwendung zerstörter menschlicher Embryonen gewonnen werden« , wobei zum Anmeldetag alle Stammzellen unter Zerstörung von Embryonen gewonnen wurden, T1441/13).
Auslassung des chirurgischen Schritts
Insbesondere wenn der chirurgische Schritt nicht der Kern der Erfindung ist, sondern nur die Erfindung unterstützt (z. B. Erfassung eines medizinischen Bildes nach der Injektion eines Produkts in eine Vene), ist es verlockend, den Ausschluss zu vermeiden.
Die Entscheidung G1/07 zeigt, dass dies durch die Verwendung von Formulierungen wie « ein Kontrastmittel, das zuvor injiziert wurde » möglich ist (Punkt 4.3 der Entscheidungsgründe). Dennoch ist es notwendig, den Art. 84 EPÜ zu beachten.
Grund für den Ausschluss
Dieser Ausschluss erklärt sich dadurch, dass es undenkbar ist, Ärzten und Tierärzten zu verbieten, das zu verwenden, was sie für die beste Behandlung halten, die ihnen zur Verfügung steht (G1/07, Grund 3.3.6), um ihre Patienten zu behandeln (oder sogar zu retten).
Therapeutische Behandlungsmethoden
Was dies abdeckt
Therapeutische Methoden umfassen (Richtlinien G-II 4.2.1.2) :
- die heilenden Behandlungen, die die Heilung einer Krankheit oder einer organischen Fehlfunktion ermöglichen oder darauf abzielen;
- die prophylaktischen Behandlungen (d.h. die vor einer Krankheit schützen, ohne sie zu haben, wie Impfstoffe, T19/86, die das Auftreten von Karies durch die Entfernung von Zahnbelag verhindern T290/86).
Die Qualifikation der Person, die das Verfahren durchführt, hat keinen Einfluss auf die Patentierbarkeit der Methode (T116/85).
Was dies nicht abdeckt
Kosmetische Behandlungen können patentierbar sein (T144/83, anorektisches Produkt).
Darüber hinaus, wenn eine Methode Auswirkungen auf eine Krankheit hat, ohne direkte Auswirkungen auf den menschlichen Körper zu haben (z.B. Modifikation von Lichtstrahlen für das Auge, Blockierung von Wellen für Elektrosensible, etc.), wird diese Methode nicht als therapeutische Methode betrachtet (T2420/13).
Fall von gemischten Methoden
Wenn nur ein therapeutischer Schritt beansprucht wird, muss der Anspruch abgelehnt werden (T820/92).
Schließlich, wenn die therapeutische Wirkung der beanspruchten Methode inhärent ist, ist die Methode von der Patentierbarkeit ausgeschlossen:
- T290/86 : Entfernung von Zahnbelag, « unvermeidbare therapeutische Wirkung »;
- T475/12 : « unvermeidbare » abführende Wirkung, auch wenn der Patient nicht verstopft ist;
- T158/13 : keine klare Unterscheidung zwischen einer therapeutischen und einer nicht-therapeutischen Verwendung (ein einfacher Disclaimer « nicht-therapeutisch » schließt daher die therapeutische Verwendung nicht aus).
Dennoch kann die Methode durchaus eine therapeutische und eine nicht-therapeutische Wirkung haben, die nicht miteinander verknüpft sind (d.h. man kann die nicht-therapeutische Wirkung erzielen, ohne die therapeutische Wirkung zu haben):
Diagnoseverfahren
Definition
Eine Diagnosemethode ist eine Methode, die alle folgenden Schritte umfasst (G1/04 und Richtlinien G-II 4.2.1.3) :
- die Untersuchungsphase, die das Sammeln von Daten über den menschlichen Körper beinhaltet;
- der Vergleich dieser Daten mit den Normalwerten;
- die Feststellung einer signifikanten Abweichung (Symptom) bei diesem Vergleich;
- die Zuordnung dieser Abweichung zu einem bestimmten klinischen Bild, nämlich die deduktive Entscheidungsphase in der Human- oder Veterinärmedizin (die Diagnose im engeren Sinne mit kurativem Zweck). Es ist nicht erforderlich, dass dieser Schritt zur Ableitung der Ursprungskrankheit führt (T121/05).
Darüber hinaus ist es notwendig, dass die technischen Schritte (nur der erste Schritt gemäß T1197/02) auf den menschlichen oder tierischen Körper angewendet werden und die Anwesenheit desselben erfordern. Ein direkter physischer Kontakt mit dem Körper ist jedoch nicht erforderlich (Röntgen, Ultraschall, etc.).
Daher können Methoden, die einfach darauf abzielen, Daten zu sammeln (eventuell um eine spätere Diagnose zu erleichtern), nicht als Diagnosemethoden betrachtet werden (T385/86).
Überprüfung
Zunächst ist es notwendig, den Anspruch zu « ergänzen ». Es müssen hinzugefügt werden (Richtlinien G-II 4.2.1.3) :
- die für die Definition der Erfindung wesentlichen Schritte;
- die impliziten Schritte.
Wenn nach dieser Ergänzung ein Schritt fehlt, dann ist die beanspruchte Methode keine Diagnosemethode.
Qualifizierter Praktiker notwendig?
Die Beteiligung eines Praktikers (Arzt, Tierarzt, etc.) ist kein bestimmendes Kriterium, um zu wissen, ob die Methode eine Diagnosemethode ist (G1/04).
Anwendung am menschlichen Körper
Um von der Patentierbarkeit ausgeschlossen zu sein, muss die Methode am menschlichen oder tierischen Körper angewendet werden. Daher ist nicht ausgeschlossen:
- eine Methode, die an einem toten Körper angewendet wird (Richtlinien G-II 4.2.1);
- eine Methode, die an Geweben und/oder Körperflüssigkeiten angewendet wird, die nicht wieder in den Organismus eingeführt werden;
Allgemeine Nicht-Ausschlüsse
Produkte
Prinzip
Im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 53 c) EPÜ können chirurgische Instrumente und Geräte (Prothesen, Sonden, Skalpelle, etc.), therapeutische (Medikamente, etc.) oder diagnostische (Software, Bildgebungsgeräte, etc.) ohne Probleme patentiert werden: Es sind die Methoden, die ausgeschlossen sind (Richtlinien G-II 4.2).
Fall eines Ausschlusses einer Vorrichtung, die einen ausgeschlossenen Schritt beinhaltet
Es kann vorkommen, dass eine Vorrichtung von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist, wenn sie (für ihre Herstellung oder Konfiguration) einen von der Patentierbarkeit ausgeschlossenen Schritt beinhaltet.
Zum Beispiel, wenn wir es mit Elektroden zu tun haben, die so konfiguriert sind, dass sie « Stimulationen aussenden, die eine Rückführung der Phase der neuronalen Aktivität von mindestens zwei Subpopulationen von Neuronen bewirken, (usw.) » und diese Konfiguration nur nach der Implementierung im Gehirn durchgeführt werden kann, haben wir ein Problem mit dem Ausschluss (T1731/12).
Fall einer Ausschlusses einer Vorrichtung mit einer funktionalen Verbindung zwischen Wirkung und Körper
Auch wenn die Richtlinien (Richtlinien G.II 4.2.1) vorsehen, dass es nicht möglich sein sollte, einen Ausschluss-Einwand zu erheben, wenn die Erfindung « medizinische Vorrichtungen, Computerprogramme oder Aufzeichnungsmedien, die Elemente umfassen, die denen eines chirurgischen oder therapeutischen Verfahrens am menschlichen oder tierischen Körper oder eines diagnostischen Verfahrens, das am menschlichen oder tierischen Körper angewendet wird, entsprechen » betrifft, muss man daher prüfen, ob eine funktionale Verbindung mit den Wirkungen der Vorrichtung auf den Körper besteht (G1/07, 4.3.2).
Zum Beispiel betraf die Entscheidung T944/15 die Verabreichung von Strahlung an einen Patienten und berücksichtigt für die Bestimmung dieser Strahlung Bewegungen des Patienten.
Das angestrebte Ergebnis der Erfindung kann daher nicht erreicht werden, wenn die Bewegungen des Patienten nicht berücksichtigt werden, um die Strahlung zu steuern.
Es gibt daher implizite Schritte des Starts der Überwachung und der Verwendung des Ergebnisses, Schritte, die eine funktionale Verbindung mit der Behandlungsmethode schaffen.
Die notwendige Berücksichtigung dieser Schritte führt dazu, dass die Erfindung eine durch Art. 53 c) EPÜ ausgeschlossene Behandlungsmethode ist.
Andere Methoden
Die anderen Methoden (d.h. andere als chirurgische, therapeutische oder diagnostische) sind patentierbar.
Insbesondere sind Methoden zur Behandlung eines Schafs, um sein Wachstum zu fördern, die Qualität seines Fleisches zu verbessern oder den Wollertrag zu steigern, patentierbar (Richtlinien G-II 4.2.1).
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