Die Beschwerde gegen Entscheidungen der ersten Instanz wird vor dem Berufungsgericht des EPG eingelegt, das in Luxemburg in einer Besetzung von fünf Richtern tagt (Artikel 9 des Übereinkommens über das EPG).
Anfechtbare Entscheidungen
Die Beschwerde ist zulässig (Artikel 73 des Übereinkommens über das EPG und Regel 220 der Verfahrensordnung) gegen:
- Endentscheidungen der ersten Instanz;
- Entscheidungen, die das Verfahren für eine der Parteien beenden;
- bestimmte Verfügungen, wie solche zur Beweiserhebung (Artikel 59 des Übereinkommens über das EPG), zur Beweissicherung und zur Augenscheinnahme (Artikel 60 des Übereinkommens über das EPG), zur Sicherung von Vermögenswerten (Artikel 61 des Übereinkommens über das EPG), zu einstweiligen Maßnahmen (Artikel 62 des Übereinkommens über das EPG) oder zur Informationserteilung (Artikel 67 des Übereinkommens über das EPG).
Die Frist
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten für Entscheidungen und von fünfzehn Tagen für Verfügungen eingelegt werden (Artikel 73 des Übereinkommens über das EPG und Regel 220 der Verfahrensordnung).
(Keine) aufschiebende Wirkung
Grundsätzlich hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (Artikel 74 des Übereinkommens über das EPG): Die Entscheidung der ersten Instanz bleibt trotz Beschwerde anwendbar. Eine bemerkenswerte Ausnahme: Die Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Gültigkeit des Patents (Klage oder Widerklage auf Nichtigerklärung) hat aufschiebende Wirkung. Die Logik ist nachvollziehbar: Ein Patent wird nicht aus dem Register gelöscht, solange sein Schicksal nicht endgültig entschieden ist.
Ein eingeschränktes Beschwerdeverfahren
Die Beschwerde ist grundsätzlich auf die in der ersten Instanz vorgebrachten Tatsachen, Anträge, Argumente und Beweise beschränkt (Regel 222 der Verfahrensordnung). Neue Elemente, die nicht früher vorgebracht werden konnten, können jedoch zugelassen werden: Die Beschwerde ist keine zweite Chance, den Prozess neu zu führen.
Devolutive Wirkung und Zurückverweisung
Die Entscheidung der Beschwerdeinstanz ersetzt die der ersten Instanz im Rahmen des Verhandelten (Regel 242 der Verfahrensordnung). Die Beschwerde hat grundsätzlich devolutive Wirkung – das Berufungsgericht entscheidet den Fall neu –, kann jedoch bei Bedarf den Fall an die erste Instanz zurückverweisen. Ein Fall von besonderer Bedeutung kann zudem in erweiterter Besetzung behandelt werden (Regel 228 der Verfahrensordnung).
Die Überprüfung („rehearing“)
Ausnahmsweise kann eine rechtskräftige Entscheidung einer Überprüfung unterzogen werden (Artikel 81 des Übereinkommens über das EPG und Regel 245 der Verfahrensordnung), insbesondere:
- bei Entdeckung einer entscheidungserheblichen Tatsache, sofern diese Tatsache auf einer strafbaren Handlung beruht;
- bei einem grundlegenden Verfahrensfehler.