Der Antrag auf einheitliche Wirkung ist die zentrale Formalität: Er verwandelt ein „klassisches“ europäisches Patent in ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung.
Ausgangspunkt: ein erteiltes europäisches Patent
Die einheitliche Wirkung kann nur für ein vom EPA nach dem Verfahren des EPÜ bereits erteiltes Patent beantragt werden (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012).
Die Bedingung eines einheitlichen Anspruchssatzes
Das Patent muss mit demselben Anspruchssatz für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt worden sein (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012). Die Logik ist unanfechtbar: Ein „einheitlicher“ Titel kann keine Ansprüche mit variabler Geometrie je nach Land haben.
Dennoch kommt dieser Fall vor: Wenn ein nationales älteres Recht auf der Grundlage von Artikel 139 Absatz 2 des EPÜ unterschiedliche Ansprüche für einen Staat vorschreibt, ist die Einheitlichkeit durchbrochen und die einheitliche Wirkung wird verweigert. Selten, aber folgenschwer: Man sollte dies bedenken, bevor man seine gesamte Strategie auf die einheitliche Wirkung aufbaut.
Wer stellt den Antrag und wie
Der Antrag geht vom Inhaber aus, wie er im Europäischen Patentregister eingetragen ist, gegebenenfalls über seinen Vertreter. Er wird beim EPA in der Verfahrenssprache der Erteilung mittels des Formulars EPA 7000 eingereicht (siehe Wie erhält man ein Einheitspatent).
Erfreulicherweise ist der Antrag kostenfrei. Das EPA erhebt in diesem Stadium keine Gebühr – es holt dies bei den Jahresgebühren nach.
Die Monatsfrist
Der Antrag muss spätestens einen Monat nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt gestellt werden (Regel 6 Absatz 1 der Regeln für den einheitlichen Patentschutz (UPR)). Diese Frist ist nicht verlängerbar. Die einzige Rettung bei Versäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (siehe Die Verweigerung der einheitlichen Wirkung und Rechtsbehelfe).
Vorausschauend handeln: vorzeitiger Antrag und Aufschub der Erteilung
Da die Frist kurz und die Entscheidung folgenreich ist, lässt das EPA den Antrag auf vorzeitige einheitliche Wirkung (noch vor der Erteilung) zu und bietet die Möglichkeit, die Erteilung zu verzögern – indem nach der Mitteilung gemäß Regel 71 Absatz 3 EPÜ ein Aufschub beantragt wird –, um den Zeitplan an die einheitliche Strategie anzupassen. So lässt sich vermeiden, der entscheidenden Monatsfrist hinterherzulaufen.
Und danach?
Während der Übergangsphase muss der Antrag von einer Übersetzung begleitet werden (siehe Das Sprachenregime und die Übersetzung). Wenn alles in Ordnung ist, nimmt das EPA die Eintragung der einheitlichen Wirkung vor.