Nicht immer läuft alles wie geplant. Was passiert mit dem Antrag, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder der Inhaber die einmonatige Frist hat verstreichen lassen?
Die Mängelbeseitigung und die Ablehnung
Wenn der Antrag auf einheitliche Wirkung einen Mangel aufweist, fordert das EPA den Inhaber zunächst auf, diesen innerhalb einer gesetzten Frist zu beheben (Regel 6 der Regeln für den einheitlichen Patentschutz (UPR)). Wird der Mangel nicht behoben, lehnt das EPA den Antrag durch eine Entscheidung ab.
Die Falle der Rückkehr zum „Bündelpatent“
Im Falle einer Ablehnung bleibt das Patent ein „klassisches“ europäisches Patent, das landesweise validiert werden muss. Die Fristen für die nationale Validierung (häufig drei Monate ab Erteilung, Artikel 65 des EPÜ) können jedoch inzwischen abgelaufen sein. Alles auf die einheitliche Wirkung zu setzen, ohne ein Netz nationaler Validierungen zu haben, ist daher ein Risiko: Bei einer späten Ablehnung kann man am Ende ohne Schutz dastehen.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die einmonatige Frist ist nicht verlängerbar, kann aber Gegenstand einer Wiedereinsetzung (Regel 22 UPR) sein, sofern nachgewiesen wird, dass die erforderliche Sorgfalt („due care“) angewendet wurde, und zwar innerhalb strenger Fristen (grundsätzlich zwei Monate nach Wegfall des Hindernisses und maximal ein Jahr). Man sollte sich also nicht darauf verlassen: Es handelt sich um ein Sicherheitsnetz, nicht um einen Ersatzzeitplan.
Der Rechtsbehelf: vor dem EPG, nicht vor dem EPA
Hier liegt die Besonderheit des Systems. Wenn das EPA über die einheitliche Wirkung entscheidet, handelt es nicht als Erteilungsbehörde im Rahmen des EPÜ: Es führt eine Aufgabe aus, die ihm durch die Verordnung 1257/2012 (Artikel 9) übertragen wurde.
Folge: Seine Entscheidungen zur einheitlichen Wirkung sind nicht vor den Beschwerdekammern des EPA anfechtbar, sondern vor dem Einheitlichen Patentgericht (Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht). Man bestreitet also eine Entscheidung des EPA… vor einem Gericht und nicht vor dem EPA selbst. Das musste erst einmal so geregelt werden.